Abfallrecht: Abgrenzung von Verbrennung und Mitverbrennung

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Mit Urteil vom 11.9.2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Unterschied zwischen einer Verbrennungsanlage und einer Mitverbrennungsanlage herausgearbeitet (Rs. C-251//07). Eine Mitverbrennung derart, dass der Hauptzweck der Anlage in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse liege, sei eine spezielle Form der Verbrennung. Wenn aber für einzelne Anlagenteile (Kessel) unterschiedliche Zulassungen gelten, folge aus der Abfallverbrennungsrichtlinie (RiL 2000/76), dass jeder einzelne Kessel mit den jeweils mit ihm zusammenhängenden Ausrüstungsgegenständen eine gesonderte Anlage im Sinne dieser Richtlinie darstelle.

Abfallrecht: Keine Scheu vor energetischer Verwertung von Klinikabfall

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Immer wieder behaupten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, daß Klinikabfälle (AVV-Nr. 180104) ihnen zur Beseitigung zu überlassen seien. Dem kann mit Erfolg entgegengetreten werden. Voraussetzung ist, daß eine energetische Verwertung nachgewiesen wird.
Auch aus der „Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der LAGA folgt keine Pflicht, Abfälle der AVV-Nr. 180104 dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Nach der Richtlinie ist lediglich die stoffliche Verwertung zu untersagen.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, daß ein Mannheimer Krankenhaus Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen muß (Urteil vom 27.03.2007, Az. 10 S 2221/05). Das Gericht stellt dabei fest, Müllverbrennungsanlagen seien von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen; es sei nicht ausgeschlossen, daß eine Maßnahme ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren sei.
Aber die gegen die behördliche Anordnung klagende Klinik ist nur deshalb vor Gericht unterlegen, weil sie die konkrete Entsorgungsanlage, in welche die Abfälle zukünftig verbracht werden sollten, nicht benannt hat. Deshalb konnte das Gericht überhaupt nicht feststellen, ob die in der Anlage beabsichtigte Verbrennung eine Abfallbeseitigung oder eine Verwertung darstellt.

Abfälle aus Ferienhäusern sind Abfälle aus privaten Haushaltungen

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.8.2008 müssen Abfälle aus Ferienwohnungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden (Az. 7 C 51.07). Denn es handele sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW /AbfG. Zwar definiere das Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht den Begriff von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Die Gewerbeabfallverordnung aber nenne diese Abfälle als solche, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen.
Das sei in Ferienwohnungen der Fall. Der Umstand, daß die Nutzer der Ferienhäuser alle ein oder zwei Wochen wechseln, stelle eine Haushaltsführung nicht in Frage. Denn es sei nur an den vorhandenen Hausrat anzuknüpfen; dadurch sei eine private Haushaltung im Sinne einer selbstbestimmten Lebensgestaltung gegeben.

Vergaberecht: Bekanntgabe von Unterkriterien und ihrer Gewichtung

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Die Entscheidungen
Der öffentliche Auftraggeber muss alle Zuschlagskriterien einschließlich der Unterkriterien mitteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2008, Verg 31/07).
Der EuGH hat entschieden, daß Unterkriterien oder Gewichtungskoeffizienten nicht nachträglich eingefügt werden dürfen (Beschluß vom 24.01.2008, Rs. C-532/06).

Die Bedeutung für die Praxis
Die Vergabestelle muss dem Bieter nicht nur die Zuschlagskriterien benennen, sondern auch alle Unterkriterien sowie die nachträglich aufgestellten (Unter-)Unterkriterien mit deren Gewichtungen, welche die einmal bekanntgegebenen Unterkriterien ausfüllen.
Die Vergabestelle kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bekanntgabe nicht sinnvoll gewesen sei, weil die Bewertungsmatrix erst kurz vor der Abgabefrist fertig gestellt worden sei und die Bieter zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen wären, diese bei den Angeboten zu berücksichtigen. Die Vergabestelle muss den Bietern dann Gelegenheit zur Änderung der Angebote geben und notfalls die Frist verlängern.

Zugang eines Einwurfeinschreibens

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Die Entscheidung
Der Zugang eines Einwurfeinschreibens wird für den Folgetag des Einwurfs (widerleglich) vermutet, wenn das Zustellungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten ist. Dies folgt aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007, Az. 4 U 83/06). Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter des Zustelldienstes das Einwurfdatum im Auslieferungsbeleg erst einträgt, nachdem er das Schriftstück eingeworfen hat. Als Nachweis hierfür genügt es, wenn der Zusteller als Zeuge erklärt, dass er immer so verfahre.

Die Bedeutung für die Praxis
Seit der Einführung des Einwurfeinschreibens wird diskutiert, ob der Zugang vermutet werden darf, wenn das Zustellverfahren eingehalten und dokumentiert ist. Das OLG Saarbrücken bejaht diese Frage – in der obergerichtlichen Rechtsprechung erstmalig – und gleicht damit das Einwurfeinschreiben dem Einschreiben gegen Rückschein im Beweiswert an. Eine Entscheidung des BGH steht aber noch aus.
Zu beachten ist, daß nur der Zugangsnachweis erleichtert, aber nicht nachgewiesen wird, daß das Schriftstück den behaupteten Inhalt hat. Diesen Nachweis muss der Absender weiterhin führen, wenn der Empfänger bestreitet. Doch wird der Empfänger substantiiert darlegen müssen, daß der Umschlag des zugestellten Schreibens kein Schriftstück enthielt oder dieses einen anderen Inhalt hatte, als vom Absender behauptet wird.

Vergaberecht: Zur Bedeutung einer Rüge

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der Normen und einen Vergleich mit dem Bekanntmachungstext feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen. Ein solcher Verstoß muß bis zum Ende der Angebotsfrist gerügt werden (OLG Koblenz, Beschluß vom 07.11.2007, 1 Verg 6/07).

Der Sachverhalt
Ein kommunaler Eigenbetrieb schrieb die Sammlung und Verwertung von Altpapier euro-paweit aus. In der Bekanntmachung wurde zu den Eignungsnachweisen nur auf die (anzufordernden) Verdingungsunterlagen verwiesen. Diesen zufolge sollten die Bieter ihre Eignung durch eine Bescheinigung einer Kommune für solche Tätigkeiten nachweisen.
Ein Bieter reichte mit dem Angebot nur einen Nachweis der DSD GmbH über die Sammlung von Leichtverpackungen ein. Die Vergabestelle schloß das Angebot wegen des Fehlens von Referenzen aus. Die Vergabekammer sah den Ausschluß als rechtswidrig an wegen eines Fehlers in der Bekanntmachung.

Die Entscheidung
Das OLG Koblenz aber hält den Angebotsausschluss für gerechtfertigt. Zwar fehle in der Bekanntmachung die Mitteilung der Eignungskriterien. Doch hätte dieser Bieter den Fehler, der schon aus der Bekanntmachung erkennbar sei, bis zum Ende der Angebotsfrist rügen müssen. Dies habe er unterlassen, was zur Rügepräklusion und zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führe. Außerdem trete im Verhältnis zu dem Bieter die Fiktion ein, dass das Verhalten der Vergabestelle vergaberechtskonform sei.

Die Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht die Bedeutung solche Fehler zu rügen, die bereits aus der Bekanntmachung ersichtlich sind. Schon aus dieser heraus muß ein Unternehmen hinsichtlich der Eignungsnachweise entscheiden können, ob es die Verdingungsunterlagen anfordert.