Vergaberecht: Änderung des CPV

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Das Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV, Common Procurement Vocabulary) dient der einheitlichen Beschreibung des Auftragsgegenstandes durch öffentliche Auftraggeber. Jedem Auftragsgegenstand ist ein Code zugeordnet.
Mit der Änderungsverordnung der EG-Kommission Nr. 213/2008, veröffentlicht am 15.3.2008, wurde das CPV geändert. Die Verordnung gilt seit dem 29.9.2008.

Vergaberecht: Änderung der Schwellenwerte

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Der Schwellenwert zur öffentlichen Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 2 Nr. 3 Vergabeverordnung (VgV) beträgt 211.000 Euro. Durch eine europäische Verordnung vom 4.12.2007 sind die gleichlautenden Schwellenwerte der Vergaberichtlinien (Nr 2004/17/EG und 2004/18/EG) gesenkt worden. Die Vergabeverordnung ist aber noch nicht an den neuen Wortlaut der europäischen Richtlinien angepaßt worden. Doch geht die Behördenpraxis davon aus, daß seit dem 1.1.2008 die Schwellenwerte der EG-Richtlinie in Deutschland unmittelbar anwendbar sind. Demnach gelten nun als Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach § 2 Nr. 3 VgV 206.000 Euro und für Bauaufträge (§ 2 Nr. 4 VgV) 5.150.000 Euro (statt 5.278.000 Euro).

Änderung des Vergaberechts und interkommunale Zusammenarbeit

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Mit einem Gesetzentwurf (Stand 13.8.2008) will die Bundesregierung das Vergaberecht mittelstandgerecht modernisieren und europäische Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Es soll transparenter, vereinfacht und von überflüssigen Vorschriften befreit werden.
Bedeutsam ist die Diskussion darüber, die sog. interkommunale Zusammenarbeit aus dem Vergaberecht auszunehmen. Nach dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/10117) soll § 99 Abs. 1 GWB geändert werden. Bisher werden öffentliche Aufträge als entgeltliche Verträge (positiv) definiert. Nun soll eine (negative) Abgrenzung ergänzt werden.

Demnach soll ein öffentlicher Auftrag nicht vorliegen, wenn Leistungen durch eine oder mehrere juristische Personen erbracht werden, die selbst öffentliche Auftraggeber sind und an denen kein privates Kapital beteiligt ist. Außerdem soll Voraussetzung für die Freiheit vom Vergaberecht sein, daß diese juristischen Per¬sonen die Leistung überhaupt nicht auf dem Markt anbieten oder im wesentlichen für öffentliche Auftraggeber tätig sind.

Diese Formulierung entspricht nicht den Wünschen der kommunalen Auftraggeber. Sie verlangen eine deutliche Aus¬weitung der Freistellung. Die Bundesregierung hat sich diesem Begehren bisher aber ebenso verweigert wie der Forderung des Bundesrates, auf europäischer Ebene auf eine entsprechende Änderung des Vergaberechts hinzuwirken.

Der Gesetzentwurf verschärft aber auch die Rügepflichten für Bieter. Zukünftig sollen die aus der Leistungsbeschreibung erkennbaren Verstöße nicht nur unverzüglich, sondern spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist beanstandet werden müssen. Nachprüfungsanträge sollen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, dass er der Rüge nicht abhelfen wolle, erhoben werden müssen; eine solche Frist gilt bisher nicht.

Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie befasst sich am Montag, dem 13. Oktober, in einer öffentlichen Anhörung mit der geplanten Modernisierung des Vergaberechts.

Vergaberecht: Pflicht zur Nennung von Nachunternehmern im Angebot ist in der Regel unzumutbar

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Eine Forderung in Ausschreibungen, vorgesehene Nachunternehmer bereits im Angebot zu nennen und eine Verpflichtungserklärung von jenen vorzulegen, belastet die Bieter in der Regel unverhältnismäßig und ist deshalb unzumutbar. Angebote, die diese Vorgabe nicht einhalten, dürfen nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az. X ZR 78/07).
Der BGH erläutert, diese Belastung eines Bieters stehe in der Regel nicht in angemessenem Verhältnis zu den Vorteilen für die Vergabestellen. Jene ersparen sich lediglich den zusätzlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand, erst nach der Angebotseröffnung eventuelle Subunternehmer zu erfragen.
Der BGH korrigiert damit seine sonst strenge Rechtsprechung zum zwingenden Ausschluss von Angeboten, welche verlangte Nachweise nicht enthalten.

Unklar ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Rüge erst bei einem Ausschluß geboten ist. Deshalb ist zu empfehlen, daß ein Bieter unverzüglich rügt, wenn Ausschreibungen die Forderung enthalten, schon mit dem Angebot die Subunternehmer zu nennen.

Vergaberecht: Auftragsvergabe mittels elektronischer Auktion ist unzulässig

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Die europäische Vergaberichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge elektronische Auktionen zuzulassen. In Deutschland ist diese Verfahrensweise bisher nicht geregelt. Dennoch werden – gerade in der Entsorgung – seit geraumer Zeit immer wieder derartige Internetauktionen eingeleitet. Die Vergabekammer Nordbayern hat jetzt eine Versteigerung der Altpapierabnahme untersagt (Beschluß vom 9.9.2008, Az. 21.VK-3194-42/08). Der Landkreis Miltenberg hatte einen Auftrag zur Altpapierentsorgung im Wege einer Internetauktion mit einem vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb europaweit ausgeschrieben. Die konkreten Regeln zum Ablauf der Auktion fanden sich in den Verdingungsunterlagen.

Die Vergabekammer begründet die Entscheidung u. a. damit, daß die Auktion der Angebotspreise dem Verbot der Nachverhandlung widerspreche und die Auftragsvergabe nach der Auktion ohne vorherige Information der anderen Bieter nach § 13 VgV erfolge. Insbesondere aber fehle eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht. Die interessierten Unternehmen hätten einen Anspruch darauf, dass öffentliche Stellen Leistungen nur im Wege eines geregelten zugelassenen Verfahrens beschaffen. Die EG-Vergaberichtlinie ermächtige lediglich, Internetauktionen zuzulassen, sei selbst dafür aber keine unmittelbare Rechtsgrundlage.

Demnach ist es also für Internetauktionen bei öffentlichen Aufträgen nach deutschem Vergaberecht zu früh. Erst nach dem derzeit diskutierten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts (Stand 13.8.2008) soll die elektronische Auktion als weitere Verfahrensart neu aufgenommen werden.
Dagegen hat der Bundesrat aber Bedenken geltend gemacht. Die Bundesregierung hat deshalb angekündigt, sie werde prüfen, ob die Aufnahme der elektronischen Auktion erforderlich ist.

Abfallrecht: Energetische Verwertung nach der Novelle zur EG-Abfallrahmenrichtlinie

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Mit der Änderung der EG-Abfallrahmenrichtlinie soll das Problem der Abgrenzung von Verwertung und der Beseitigung von Abfällen gelöst werden. Zukünftig gilt dafür eine Energieeffizienzformel.

Nach Anlage II der Richtlinie Ab¬fallrahmenrichtlinie 2006/12 EG vom 5.4.2006 ist die Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung schon heute als Verwertungsverfahren (R 1) anerkannt.
Jetzt soll bei der Auflistung der Verwertungsverfahren zu R 1 eine Fußnote hinzugefügt werden. Demnach sollen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, (nur) dann unter das Verfahren R 1 fallen, wenn deren Energieeffizienz mindestens 0,60 beträgt. Für Anlagen, die ab dem 1.1.2009 genehmigt werden, gilt eine Energieeffizienz von 0,65. Die Energieeffizienz bestimmt sich im Wesentlichen aus der Differenz der erzeugten Energie und der in Form von Abfällen oder Brennstoffen eingebrachten oder aufgewendeten Energie.

Über die Novelle hat das Europäische Parlament am 17.6.2008 in 2. Lesung Einigung erzielt. Der Beschluß muß noch von dem Europäischen Rat gebilligt werden. Dann müssen die Mitgliedstaaten die Änderungen binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen. Das bedeutet, daß das Kreislaufwirtschaftsgesetz novelliert und auch die Vorschriften der Länder angepasst werden müssen.
Schon vorher ist aber damit zu rechnen, daß, wenn eine Auslegung des deutschen Rechts erforderlich wird, die neuen europäischen Regeln beachtet werden.