Abberufung eines Geschäftsführers bei einer 2-Personen-GmbH

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

In einer sehr interessanten Entscheidung des BGH vom 12.1.2009, II ZR 27/08 nimmt der BGH zur Frage der Abberufung von Geschäftsführern in einer 2-Personen-GmbH Stellung.

Danach reicht es für eine Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 – II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit Gerichte die MEinung vertreten haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis “entscheidend” oder “maßgeblich” beigetragen haben müsse, so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die “Wesentlichkeit” dieses wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. Denn – anders als dies teilweise vertreten wird (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 13 m.Nachw.) – hat das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden muss, während der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz der ständigen Senatsrechtsprechung, dass – je nach Beschlusslage – jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abberuft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt worden sind.

Keyword: Kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: “pcb” als Abkürzung von “printed circuit board”), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: “pcbpool”) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift “Anzeigen” eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
BGH Urteil 22.01.2009, I ZR 139/07

GmbH-Recht: Keine Geltung der Regeln des Verbraucherdarlehens für Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9.12.2008 -Az.: I-24 U 26/08 – fällt eine Bürgschaft eines Geschäftsführers einer GmbH nicht unter die Schutzvorschriften für Verbraucherdarlehen.

InsO: Freigabe einer Sicherheit für eigenkapitalersetzendes Darlehen

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Der BGH hat in einem Urteil vom 26.01.2009, Az.: II ZR 213/07
entschieden, dass ein Gesellschafter zur Freigabe der Sicherheit gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gesellschafterdarlehen durch “Stehenlassen” in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird und feststeht, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann.

Änderung der Verpackungsverordnung in Kraft

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Durch die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung gelten seit 1.1.2009 veränderte Regeln für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen. Eine Lesefassung ist auf der Homepage des Bundesumweltministeriums zu finden.

Mit der neuen VerpackV werden Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, verpflichtet, sich an einem “dualen Entsorgungssystem” zu beteiligen und gegenüber der örtlich zuständigen IHK eine verbindliche Erklärung über die Menge der in Verkehr gebrachten sowie der bei einem dualen System lizenzierten Verpackungen (“Vollständigkeitserklärung” – VE) abzugeben. Die testierte Vollständigkeitserklärung ist jährlich abzugeben ab folgenden Jahresmengen:
• Glas > 80.000 kg/Jahr oder
PPK > 50.000 kg/Jahr oder
• Sonstige (Aluminium, Kunststoff, Verbunde, Weißblech) > 30.000 kg/Jahr
Sobald eine dieser Grenzen überschritten wird, ist eine VE für alle Verpackungsmaterialien abzugeben. Die gesetzliche Frist endet jeweils am 1. Mai. Liegen die Jahresmengen unterhalb dieser Mengen, so ist die Vollständigkeitserklärung lediglich auf Verlangen der Behörde abzugeben.
Ausgenommen von der Lizenzierungspflicht sind nur Verpackungen, die in Branchenentsorgungsmodellen gesammelt und verwertet werden. Ausgenommen sind auch bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Verkaufsverpackungen von Industrie und Großgewerbe sowie Transportverpackungen; diese müssen weiterhin durch die Hersteller und Vertreiber selbst zurückgenommen werden.

Neue Abfallrahmenrichtlinie in Kraft

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Die neue Abfallrahmenrichtlinie ist am 22.11.2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ist am 12.12.2008 in Kraft getreten.
Die Richtlinie RL 2008/98/EG (AbfRRL) erneuert die Richtlinie 75/442/ EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975. Sie ist an die Mitgliedstaaten der EU adressiert. Bis zum 12.12.2010 müssen die Neuregelungen in nationales Recht umgesetzt werden. Unter anderem wird dadurch eine Änderung des KrW-/AbfG erforderlich.
Die Abfallrahmenrichtlinie ist das zentrale abfallrechtliche Regelwerk der Europäischen Gemeinschaft. Mit der Novelle wird dieses Regelwerk weiterentwickelt, nicht aber die Grundstruktur geändert. Der geltende Rechtsrahmen wird einfacher gestaltet, andere Richtlinien werden aufgehoben, einzelne Regelungen von jenen in die Richtlinie eingefügt.