OLG Düsseldorf konkretisiert Abgrenzung Grundversorgung und Sonderversorgung bei Energieverträgen

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Stadtwerke Erkrath verklagt Verbraucher auf Zahlung von Rechnungsbeträgen.

Das OLG Düsseldorf hat als für NRW zuständiges Kartellgericht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass jeder Verbraucher, der nicht zu dem Grundpreistarif Stufe 1 oder dem Kleinverbrauchertarif versorgt wird, Sondervertragskunde ist. Hierbei käme es nicht darauf an, ob ein schriftlicher Vertrag existiert. Entscheidend sei auch nicht die Bezeichnung eines Tarifes des Vertrages, sondern die Tatsache, wie das Versorgungsverhältnis gelebt wurde.

Im vorliegenden Verfahren hatte die SWE den Verbraucher verklagt, diejenigen Zahlungen zu leisten, die dieser wegen seines Einwandes der Unbilligkeit einbehalten hatte. Der Verbraucher, vertreten durch die VHM-Anwälte aus Koblenz, erhob im Verfahren eine eigene Widerklage, womit er die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit der Forderungen aus den Abrechnungen der Gegenseite der letzten Jahre festgestellt wissen wollte. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Versorger recht und verurteilte den Verbraucher zur Zahlung. Hiergegen wandte sich der Kunde mit seiner Berufung. Das OLG Düsseldorf ließ heute in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass dem Versorger kein Preisanpassungsrecht zustehe und die Preisänderungen aus der Vergangenheit nicht wirksam seien.

Eine abschließende Entscheidung wird das OLG Düsseldorf am 24.06.2009 verkünden.

Änderung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08 – seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten „gegenläufigen betrieblichen Übung“ aufgegeben.

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine betriebliche Übung (z.B. dreimalige Zahlung von Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt) durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden. So hat das BAG bei Gratifikationszahlungen angenommen, dass der Arbeitgeber durch eine geänderte Handhabung (Zahlung mit Vorbehaltserklärung) den Rechtsanspruch auf die Zahlung der Gratifikation beenden könne, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprochen haben.

Nach der aktuellen Entscheidung hält das BAG an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Hiernach kann eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs (entstanden durch betriebliche Übung wegen vorbehaltloser Zahlung) bewirken.

BGH kippt strittige AGB-Klausel der Sparkassen und stärkt Verbraucherrechte

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:

Nach dieser Klausel konnten die Sparkassen die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich unter Berücksichtigung der Marktlage und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegen und ändern.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:

Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die – wie die hier angegriffene – es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.

Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08

Preisverfall auf Rohstoffmärkten - Störung der Geschäftsgrundlage ?

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

7.4.2009 – Der Preisverfall auf den (Sekundär-) Rohstoffmärkten, v. a. bei Papier und Metallen, gibt der Frage neue Aktualität, wann eine Lösung von festen Verträgen möglich ist. Die Frage zielt auf den § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage.

Angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) zukommt, ist eine Kündigung oder Anpassung eines Vertrages unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nur zulässig, wenn dieses überhaupt „zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit für den einen Vertragspartner unzumutbaren Ergebnis unabweislich“ wäre.
Wenn eine solche Störung vorliegt, so ist weitere Voraussetzung für die Berufung auf § 313 BGB, daß sich nicht etwa ein Risiko verwirklicht hat, das nach der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung eine Partei zu tragen hat. Hat sich z. B. ein Vertragspartner auf einen Festpreis eingelassen, so trägt er typischerweise das Risiko von Preisschwankungen während der Vertragslaufzeit.
Außerdem müsste es sich um aktuelle Änderungen von Preisen oder verfügbaren Mengen handeln, nicht um Änderungen, die bereits vor länger zurückliegender Zeit eingetreten sind.
Wenn nach alledem eine Störung der Geschäftsgrundlage tatsächlich vorliegt, so kommt vorrangig eine Anpassung des Vertrages in Betracht. Nur dann, wenn eine solche Anpassung nicht möglich oder dem einen Partner (wiederum) nicht zuzumuten ist, kann der benachteiligte Partner von dem Vertrag zurücktreten.

Luftreinhaltung am Beispiel Koblenz

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

In der Zeit vom 3. bis 28. November 2008 lag bei der Stadtverwaltung Koblenz der Entwurf eines „Luftqualitätsplans Koblenz 2008–2015“ für jedermann zur Einsicht aus (http://www.koblenz.de/gesundheit_umwelt/luftqualitaetsplan.html).
Einzelheiten haben wir in dem beigefügten VHM-NEWS 2/2009 dargestellt.

Rechtlicher Hintergrund

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt traten seit 1980 zahlreiche EG-Richtlinien in Kraft. Im Mittelpunkt steht die Rahmenrichtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.9.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Die Richtlinien werden insbesondere durch die §§ 44 ff. BImSchG in deutsches Recht umgesetzt. Die Durchführungsverordnung für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) setzt die in den EG-Richtlinien festgelegten Grenzwerte, Zielwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen in nationales Recht um. Sie regelt Einzelheiten zur Beurteilung der Luftqualität, zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen, zur Unterrichtung der Bevölkerung und zur Berichtspflicht der Behörden.

Die Bürger werden durch die 22. BImSchV nur mittelbar betroffen; Adressaten der Pflichten sind die zuständigen Behörden der Länder, in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG). Werden Immissionsgrenzwerte überschritten, hat diese Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, der die Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Besteht die Gefahr, daß Grenzwerte überschritten werden, so hat die Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, der kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen festlegt.
Für Stickstoffdioxid sinkt der zulässige Jahresmittelwert von Jahr zu Jahr, bis ab 2010 ein Wert von 40 µg/m³ verbindlich ist. Für Feinstaub endete eine Übergangsfrist bereits 2005, seitdem gilt ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³, der an maximal 35 Tagen pro Jahr über-schritten werden darf (§ 4 der 22. BImSchV).

Umweltzonen in Deutschland

Die ersten Umweltzonen starteten Anfang 2008 in Köln, Hannover und Berlin. Bis Ende 2009 werden in Deutschland etwa 40 Umweltzonen eingerichtet sein. Obwohl die Einrichtung einer Umweltzone nur eine von mehreren Maßnahmen für ein bestimmtes Gebiet sein kann, sind nach ersten Einschätzungen die Schadstoffbelastungen bisher nicht wie erhofft reduziert worden. Teilweise wird dieses auf die große Zahl von Ausnahmegenehmigungen zurückgeführt. Dennoch sind Umweltzonen nach Verkehrsfachleuten sinnvolle Elemente, weil andere Ansatzpunkte zur Umweltentlastung ungenutzt blieben oder politisch nicht umsetzbar seien. Umweltzonen müßten aber in ein integriertes und langfristig angelegtes Gesamtkonzept eingefügt werden.

Rechtsschutz für Bürger und Wirtschaft

Aufsehen erregten in den Jahren 2005 bis 2007 Klagen vor Verwaltungsgerichten, mit denen Bürger für München die Aufstellung eines Aktionsplans (ohne Erfolg) bzw. Einzelmaßnahmen zur Luftreinhaltung (mit Teilerfolg) begehrten. Ob umgekehrt ein Bürger die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes gerichtlich verhindern kann, kann nicht allgemein beantwortet werden. Rechtsschutz gegen einzelne belastende Maßnahmen ist betroffenen Bürgern und Gewerbetreibenden hingegen in der Regel möglich. Im Rahmen solcher Klageverfahren kann auch überprüft werden, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Messungen fehlerhaft durchgeführt worden sind.

Keine Insolvenzverschleppungshaftung von Vereinsvorständen

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Vorstände eines eingetragenen Vereins nicht analog § 64 GmbHG dafür haften, dass eine Insolvenz eines Vereins zu spät angemeldet wird. Nach § 64 GmbHG sind Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Eine Haftung der Vorstandsmitglieder eines Vereins für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung kommt daher weiterhin nur gem. § 42 Abs. 2 BGB bei verschuldeter Verzögerung des Insolvenzantrags in Betracht.Für die Kausalität eines nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB geltend gemachten Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.
OLG Hamburg, Urteil vom 5.2.2009 – 6 U 216/07