Beseitigungsanspruch von persönlichen oder beleidigenden Darstellungen im Internet mit Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Finden sich im Internet persönliche oder ehrverletzende Inhalte über betroffene Personen, so ist es schwierig, derartige Inhalte nachträglich zu entfernen.
Um so wichtiger ist es, dass nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen schnellstmöglich Maßnahmen ergriffen werden.
Das Landgericht Koblenz hat in mehreren Verfahren entschieden, dass auch Forenbetreiber für die Inhalte verantwortlich sind, so dass auch diese zur Beseitigung und zur Unterlassung verpflichtet sind. Die Forenbetreiber sind verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Sollten beleidigende oder persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Netz gefunden werden, stehen den Betroffenen – auch gegen die Forenbetreiber – nicht unerhebliche Schmerzensgeldansprüche zur Seite. Für Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht hat das Landgericht Koblenz Schmerzensgeldansprüche von 1.000,00 € für angemessen erachtet.

Drohung mit SCHUFA-Eintrag

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Wir stellen fest, dass verschiedene Telekommunikationsanbieter mit Ihren Mahnungen Ankündigung aussprechen, dass im Falle einer Nichtzahlung durch den Kunden die persönlichen Daten an die SCHUFA-Holding AG weitergeleitet werden. Dies stellt für den Kunden eine einschneidende Drohung dar, da ein Schufa-Eintrag zu erheblichen Konsequenzen für den Einzelnen führen könnte.
Bei dem Abschluss eines Darlehensvertrages, bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages und bei vielen anderen Situationen des täglichen Lebens werden Kundendaten bei der Schufa abgerufen. Sind dort dann Negativmerkmale aufgeführt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass der begehrte Vertragsschluss abgelehnt wird.
Zutreffend geht das Landgericht Koblenz von dem Bestehen eines Unterlassungsanspruches zugunsten des Verbrauchers aus und hat im Rahmen dieser Entscheidung auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung bejaht.
“Dem Kläger drohte unmittelbar eine Beeinträchtigung seines aus Art. 1 I, 2 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in dem die Beklagte sich am 23.11.2008 an den Kläger wandte und forderte diesen auf, die offenen Rechnungsposten auszugleichen. Dieses Schreiben war mit „Letzte Mahnung“ überschrieben. Dem Kläger wurde eine Zahlungsfrist bis zum 05.12..2008 gesetzt.

Weiterhin heißt es in diesem Schreiben:

„… lassen Sie den oben genannten Zahlungstermin erneut verstreichen, behalten wir uns das Recht vor, den mit Ihnen geschlossenen Vertrag zu kündigen und das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. …
wir weisen Sie darauf hin, dass wir gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kündigung der SCHUFA und dem FFP übermitteln. Diese Informationen können von der SCHUFA und dem FPP an weitere Vertragspartner übermittelt werden. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. … die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist….“

Aus diesem Grund wurde dem Telekommunikationsunternehmen gerichtlich untersagt, diese Drohung auszusprechen oder aufrechtzuhalten.

Rückforderungsansprüche von Energieverbrauchern im Lichte der neuesten Rechtsprechung

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Der Spiegel meldet, die Tagesschau schreibt ab, und am Ende heißt es dann, Strom- und Gaskunden könnten mit Rückforderungsansprüchen rechnen.

Doch was ist an diesen Meldungen tatsächlich dran?

In der Tat haben verschiedene Oberlandesgerichte den Weg für Rückforderungsansprüche der Verbraucher gegen deren EVU geebnet.
Pauschal lässt sich allerdings nicht sagen, ob die EVU verpflichtet sind, Leistungen zurückzuerstatten.
Zunächst ist die Einstufung des Vertragsverhältnisses
grundsätzlich entscheidend.

Entscheidend ist die richtige Einstufung des Vertrages

Handelt es sich nur um ein Grundversorgungsverhältnis nach § 36 EnWG, so können nur dann Rückforderungsansprüche bestehen, wenn die
Preisfestsetzung des EVU „unbillig“ im Sinne des
§ 315 BGB ist und der Kunde dies zuvor gegenüber seinem EVU gerügt hat.

Die meisten Kunden werden jedoch nicht nach der Grundversorgung, sondern nach der so genannten Sonderversorgung von ihren EVU beliefert. Ob ein derartiges Sondervertragsverhältnis vorliegt, muss der Kunde im Einzelfall prüfen. Hier gibt es verschiedene Indizien, die für die Annahme eines Sondervertrages sprechen.

Voraussetzungen für die Bestimmung eines Sondervertrages

Zum Beispiel kann das durch die Ausformulierung eines Sondervertrages, durch eine Laufzeitvereinbarung, durch Vereinbarung einer speziellen Kündigungsfrist oder ähnlichem der Fall sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht sogar soweit, dass es Sonderverträge immer dann annimmt, wenn der Kunde nur nach einem Tarif beliefert wird, der an bestimmte Absatzmengen geknüpft ist.
In Lieferverhältnissen, die dem Bereich der Sonderversorgung zuzuordnen sind, muss sich das EVU ein wirksames Preisanpassungsrecht vorbehalten. Geschieht dies nicht, sind Preisänderungen, die aufgrund dieses vermeintlichen Leistungsbestimmungsrechtes erfolgen, unwirksam. Der Bundesgerichtshof misst die Wirksamkeit derartiger Klauseln an dem so genannten “Transparenzgebot”. Dies bedeutet, eine Klausel muss es dem Verbraucher ermöglichen, zu erkennen, wann und unter welchen Bedingungen Preisänderungen des EVU möglich sind. Gleichermaßen muss sie eine Verpflichtung des EVU beinhalten, Preise auch senken zu müssen. Gibt es im Bereich der Sonderversorgung überhaupt gar keine vereinbarte Preisänderungsklausel oder wurden unwirksame Klauseln in die Verträge aufgenommen, so sind die Preisänderungen, die der EVU aufgrund seiner vermeintlichen Berechtigung vornimmt, unwirksam.
Welche Forderung kann der Verbraucher an seinen EVU stellen?

Eine weitere entscheidende Frage ist, welche Beträge der Verbraucher zurückfordern kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung derzeit noch nicht geklärt. Man könnte in der Einlegung eines Widerspruchs gegenüber dem EVU eine Zäsur sehen, so dass diejenigen Preisänderungen, die vor dem Einlegen des Verbraucherwiderspruchs vorgenommen worden, nicht mehr angreifbar sind. Dies ist jedoch wenig überzeugend, da es auf die formale Einlegung eines Widerspruchs nicht ankommen kann.

Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig

Andererseits dürften Rückforderungsansprüche auf jeden Fall der Verjährung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Fraglich bleibt auch hier, welche Verjährungsfrist anzunehmen ist. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht die dreijährige Verjährungsfrist. Unter Umständen kann bei nicht zu vertretender Unkenntnis des Anspruchinhabers auch die 10-jährige Verjährungsfrist gelten. Da der Verbraucher in der Regel vor seinem ersten Widerspruchsschreiben gegenüber dem EVU keine Kenntnis von der Unwirksamkeit oder der Erforderlichkeit von Preisänderungsklauseln hat, spricht viel dafür, dass hier die 10-jährige Verjährungsfrist gilt, so dass der Verbraucher unter Umständen erhebliche Rückforderungsansprüche gegen seinen EVU stellen kann.

Wie hoch sind die möglichen Erstattungsansprüche?

Abschließend stellt sich dann noch die Frage, wie hoch die Rückforderungs-ansprüche im Einzelfall sind. Die EVU gehen dazu über, den Preis, der zum Zeitpunkt der ersten Energieentnahme [die EVU gehen doch eher von dem Preis vor dem ersten Widerspruch aus, nicht von dem zum Versorgungsbeginn, obwohl das natürlich schöner wäre] aus dem Netz zu zahlen war, als vereinbarten Preis anzunehmen. Dies stößt jedoch jedenfalls dann auf Schwierigkeiten, wenn es sich um alte Verträge handelt, bei deren Zustandekommen noch kein Wettbewerb bestand. Meiner Meinung nach sind diese Einstandspreise zumindest nach § 315 BGB analog auf ihre Billigkeit überprüfbar. Andere EVU argumentieren damit, dass Preise, die vor dem ersten Widerspruchsschreiben des Kunden bezahlt wurden, als vereinbarter Preise gelten. Hierbei wird sich auf die BGH Rechtsprechung berufen, jedoch verkannt, dass die Entscheidungen zu diesem Thema alle aus dem Bereich der Grundversorgung stammen und auf die Sonderversorgung überhaupt nicht übertragbar sind.
Grundsätzlich kann der Verbraucher diejenige Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Einstandspreis und gefordertem nachträglichen Preis auf den jeweiligen Rechnungen des EVU erstattet verlangen.
Ein einfaches Rezept für die Ermittlung der Rückforderungsansprüche kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Hier kann nur skizziert werden, auf welchem Weg derartige Ansprüche bestimmt werden können und wie diese dem Grunde nach zu berechnen sind.

Was tun bei Rückforderungsansprüchen?

Steht dann fest, dass Rückforderungsansprüche bestehen und wie hoch diese im Einzelfall ausfallen, gibt es für den Verbraucher mehrere Möglichkeiten zu reagieren. Einerseits kann er aktiv Ansprüche an den EVU stellen und diesem sogar eine Zahlungsfrist setzen. Reagiert der EVU nicht, kann der Kunde den gerichtlichen Weg gegen das EVU beschreiten – möglicherweise sogar über eine kostengünstigere Sammelklage. Andererseits kann der Kunde mit zukünftigen Forderungen des EVU aufrechnen. Letztere Möglichkeit führt jedoch oft dazu, dass durch den ungeklärten Zustand Sperrandrohungen durch das EVU ausgesprochen werden können, gegen die sich der Kunde jedoch mit erfreulich großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich wehren kann.

Kündigung. Mutterschutz und Kündigungsschutzklage – Klagefrist

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Kündigung. Mutterschutz und Kündigungsschutzklage
– Klagefrist
Eine schwangere Arbeitnehmerin muss die Unwirksamkeit
einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend
machen.
Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG läuft auch an, wenn
die den Sonderkündigungsschutz auslösenden Voraussetzungen
(Schwangerschaft) erst nach Zugang der Kündigung
der Arbeitnehmerin bekannt werden. Sie wird durch
die Mitteilung der Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber nach
Kündigungsausspruch, sie sei schwanger, nicht gehemmt
oder unterbrochen.
Erhebt die schwangere Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage,
obwohl sie den Arbeitgeber nach Ausspruch
der Kündigung und noch innerhalb der Zweiwochenfrist
des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG von ihrer Schwangerschaft
in Kenntnis gesetzt hat, wird die Kündigung nach Ablauf
der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als von
Anfang an rechtswirksam fingiert (§ 7 KSchG).
Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung
des § 4 Satz 4 KSchG ist die Kenntnis des Arbeitgebers
von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung. Erlangt er erst nach
Zugang der Kündigung diese Kenntnis, findet § 4 Satz 4
KSchG keine Anwendung.
BAG 19.02.2009 – 2 AZR 286/07

Benachteiligung eines Minderheitsgesellschafters durch Gewinnthesaurierung

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Eine Vollthesaurierung über sieben Jahre in einer das Stammkapital um mehr als das Doppelte übersteigenden Höhe belastet den Minderheitengesellschafter einseitig, wenn er nicht in anderer Weise Einkünfte aus und durch die GmbH erzielen kann, während zugunsten der Mehrheitsgesellschafter, die die Geschäftsführerpositionen besetzt haben, verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 31.3.2009 — 6 U 4/08

Die neue Abfallrahmenrichtlinie der EU in der Praxis

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Beigefügt finden Sie einen Bericht von RA Kalenberg über die neue Abfallrahmenrichtlinie der EU, veröffentlicht in dem Journal der IHK Koblenz, Ausgabe Juni 2009.

Attachment 2009-06_IHK_Koblenz_Journal_AbfRRiL.pdf