Das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RUG

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Am 17.8.2009 ist das „Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ veröffentlicht worden. Es tritt im wesentlichen am 1.3.2010 in Kraft.

Wichtig für jeden Betreiber einer BImSchG-Anlage ist, daß er nun verpflichtet werden kann anzuzeigen, wenn er einen einmal im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungsweg für Abfälle wechseln will (vgl. Formular 9.2 des BImSchG-Antrages).

Die Verschärfung der Regelung, daß bei Abfallentsorgungsanlagen Sicherheitsleistungen auferlegt werden können, zu einer „Soll-Vorschrift“ beendet eine lange Diskussion (§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 4a BImSchG).

Das RUG ist eine Folge aus dem Scheitern des Projekts Umweltgesetzbuch Anfang 09. Der Titel Rechtsbereinigung weist darauf hin, daß zehn (überholte) Gesetze und Verordnungen vollständig und einzelne Vorschriften in weiteren Gesetzen aufgehoben werden sowie Klarstellungen erfolgen. Auch das UVPG erfährt (wieder einmal) zahlreiche Änderungen.

Durchführungsverordnung zum BattG

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Druckfrisch, vom 12.11.2009, ist die Durchführungsverordnung zu dem Batteriegesetz (BattGDV). Sie gilt wie das BattG ab 1.12.2009.
Die Durchführungsverordnung regelt im wesentlichen den Inhalt der Anzeige eines Herstellers an das UBA.
Außerdem werden Anforderungen an die Behandlung formuliert. So werden für die Behandlung und (auch vorübergehende) Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen undurchlässige Oberflächen und wetterbeständige Abdeckung oder Behälter verlangt.
Schließlich gibt die BattGDV Quoten für die stoffliche Verwertung vor. Bis zum 26.9.2011 müssen, bezogen auf die durchschnitttliche Masse, erreicht werden
65% von Blei-Säure-Altbatterien,
75% von Nickel-Cadmium- und
50% von sonstigen Altbatterien.

Neues Batteriegesetz

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Am 1.12.2009 tritt das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“ vom 25.6.2009 in Kraft, und damit das neue Batteriegesetz. Letzteres löst die bisherige Batterieverordnung ab.
Eine wichtige Neuerung ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen (also auch Importeure). Diese Anzeige beim Umweltbundesamt muß für aktuell tätige Unternehmen bis zum 28.2.2010 erfolgen.
Nach dem Quecksilberverbot wird nun auch ein Cadmiumverbot eingeführt. Die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Tonne“ u.a. wird auf alle Batterien ausgedehnt.
Bei der Rücknahme- und Entsorgungspflichten der Hersteller wird die Kontinuität zur Batterieverordnung gewahrt. Aber es gelten neue verbindliche Rücknahmequoten: bis 2012 sind 35% und bis 2016 sind 45% zu erreichen.
Diese Rücknahmepflichten gelten jetzt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Elektroaltgeräten und von Altfahrzeugen anfallen.
Abweichend zur BattV sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nicht mehr zur Sammlung von Altbatterien verpflichtet.

Informationsanspruch contra Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ?

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) hat jede Person freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle des Bundes verfügt – ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Ähnliches regeln die (Umwelt-) Informationsgesetze der Länder.
Begrenzt ist der Anspruch auf Umweltinformation, soweit Betriebs- oder Geschäfts-geheimnisse zugänglich gemacht würden.
Solche Geheimnisse liegen aber nur vor bei einem berechtigten Interesse des Betroffenen an der Nichtverbreitung. Das schutzwürdige Interesse fehlt nach dem Bundes-verwaltungsgericht aber schon dann, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Urteil vom 28.5.2009, 7 C 18.08).

Entsorgung von Boden und Bauschutt in Rheinland-Pfalz (2)

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Das rheinland-pfälzische Umweltministerium hat mit Datum vom 12.10.2009 ein Rundschreiben zur Einstufung von belastetem Boden und Bauschutt vom 12.12.2006 überarbeitet. Neben redaktionellen Anpassungen an die neue Deponieverordnung wurden einige Parameter der Tabelle an die DepV angepasst.
Unter anderem heißt es, bei der Charakterisierung der Abfälle sollte der Umfang von Analysen zur Festlegung der Schlüsselparameter im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das fachlich unbedingt Notwendige beschränkt bleiben. Dabei könnten als Hilfestellung weiterhin die Hinweise des LUWG vom 21.7.2006 herangezogen werden, wo es heiße: „Liegen Analysen vor und ist der Boden nach LAGA eingestuft, kann bei den Deponieklassen I und II i.d.R. auf weitergehende Analysen verzichtet werden.“
Das Schreiben des MUFV finden Sie hier.

Attachment DepV_MUFV_Vollzug_AVV_Bauabfaelle_121009.pdf

Entsorgung von Boden und Bauschutt in Rheinland-Pfalz (1)

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Das LUWG in Mainz hat eine Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II aktualisiert. Diese trägt das Datum vom 12.10.2009.
Das Dokument finden Sie hier.

Attachment DepV_LUWG_Entschhilfe_Bauabfaelle_121009.pdf