Abfallrecht: Verbringung von Abfällen der Grünen Liste
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 18.12.2007 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der EU-Kommission vom 29.11.2007 in Kraft. Sie ist ab diesem Datum anzuwenden.
Die Verordnung betrifft die Ausfuhr von bestimmten in Anhang IIl oder IIIA der im Juli in Kraft getretenen Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen zur Verwertung in bestimmte Staaten, die nicht von dem OECD-Beschluß über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung erfasst sind.
Unter anderem erfaßt sie Ägypten, Weißrußland, Russische Föderation, Kroatien, Israel, Libanon, Marokko, Südafrika, Brasilien, China, Hongkong, Indien, Pakistan, Indonesien, Malaysia, Thailand, Vietnam.
Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hebt die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 auf, die fehlerhaft u. a. ein Verbot der Lieferung von typischen Kunststoffabfällen nach China enthielt.
Aus unserer Kanzlei
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Herr Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger, Fachanwalt für Steuerrecht, wurde der weitere Titel “Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht” verliehen.
Das Team von VHM Rechtsanwälte hat sich im Oktober 2007 verstärkt. Neu hinzugekommen ist Herr Rechtsanwalt Christian Lanters. Herr Lanters ist auf den Gebieten des Wirtschaftsrechts tätig.
Das neue Umweltschadensgesetz
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 14.11.2007 ist das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) vom 10.05.2007 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 666).
Die Rechtslage
Das deutsche Umwelthaftungsrecht ist bisher zivilrechtlich geprägt; es betrifft individuelle Schadenersatzansprüche von Privatpersonen: Erforderlich ist eine Rechtsverletzung (Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) oder die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb und Einhaltung der Regeln nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ist die Durchsetzung von Ansprüchen schwierig.
Das Umweltschadensgesetz geht nun über diese bekannten Fälle hinaus. Es begründet eine neue Haftung nach öffentlichem Recht für Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und dem Boden.
Die Kernpunkte
- Das Gesetz definiert Schaden oder Schädigung als “eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung … oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource”.
- Zukünftig können Unternehmen als Verursacher von Schäden nicht nur am Boden, sondern auch an Flora und Fauna sowie Wasser herangezogen werden.
- Verantwortliche sind u. a. verpflichtet bei unmittelbarer Gefahr oder bei einem Umweltschaden die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Schadensbegrenzung bzw. Sanierung zu ergreifen.
- Umweltverbände können Behörden gerichtlich zwingen, wegen Umweltschäden oder Gefahren gegenüber Unternehmen tätig zu werden.
Die Bedeutung für die Praxis
Eine umweltrechtliche Genehmigung und ein rechtmäßiger Anlagenbetrieb schützen nicht davor, für (auch unvorhersehbare) Umweltfolgen einstehen zu müssen (z. B. durch legale Abwässer kippt nach mehreren Jahren ein Biotop).
Unklar ist zudem nicht nur, wie das Vorliegen eines Schadens festgestellt wird, sondern auch, in welchem Umfang ein Schaden reguliert werden muß.
Durch das Umweltschadensgesetz erhöht sich das Risiko für Unternehmen, wegen tatsächlicher, vermuteter oder drohender Umweltschäden in Anspruch genommen zu werden. Unternehmen mit einem Umweltmanagementsystem werden die neuen Anforderungen rasch umsetzen können. Anderen Unternehmen ist zu empfehlen, ihr Risikomanagement nach diesen Standards oder vergleichbar zu organisieren
Abfallrecht: Aktuelles zur Abfallverbringung (10.07.2007)
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 12.7.2007 tritt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen vom 14.6.2006, VO 1013/2006 EWG) in Kraft.
Für Abfälle der sog. “Grünen Liste” trifft sie wesentliche neue Regelungen.
- Bei der Verbringung muss das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt werden. Es ist vor der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst, bei der Übergabe von dem Empfänger und von der Verwertungsanlage zu unterzeichnen.
- Vor der Verbringung muss ein schriftlicher wirksamer Vertrag mit bestimmten Verpflichtungen geschlossen sein.
- Dieser Vertrag muss für den Fall, dass die Verbringung oder die Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, die Verpflichtung der Person, die die Verbringung veranlasst, enthalten, die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.
- Ebenso muss der Empfänger verpflichtet werden für den Fall, dass die Person, die die Verbringung veranlasst, zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz),
Zahlreiche Fragen sind noch offen. So sieht das Dokument nach Anhang VII eine Eingangsbestätigung der Verwertungsanlage vor. Unklar ist, wer diese Erklärung abgibt, wenn der Empfänger nicht selbst Verwertungsanlage, sondern Händler ist.
In dem Dokument nach Anhang VII sind der Abfallerzeuger bzw. Einsammler und die Verwertungsanlage zu benennen. Die Bundesrepublik bemüht sich, diese Pflicht zur Offenlegung der Geschäftsbeziehungen aufzuweichen.
Nicht geregelt ist der Verbleib des Dokuments nach Anhang VII. Zu empfehlen ist, dass jeder Beteiligte eine Kopie behält.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
Am 18.08.2006 ist das AGG in Kraft getreten. Im Arbeitsrecht ist das neue Gesetz zwingend zu berücksichtigen. Es geht um die Schaffung benachteiligungsfreier Bewerbungs- und Einstellungsverfahren, so wie um Schaffung eines benachteiligungsfreien Arbeitsumfeldes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen. Tut er dies nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Zur Höhe des Anspruchs macht der Europäische Gerichtshof die Vorgabe, dass eine Entschädigung geeignet sein muss, eine “wirklich abschreckende Wirkung” gegenüber dem Arbeitgeber zu haben. Dies gilt zugunsten von Beschäftigten, aber auch für Bewerber auf eine freie Stelle. Die Ansprüche sind binnen 2 Monaten schriftlich geltend zumachen.
Wann liegt aber eine Benachteiligung vor? Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder Bewerber wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Identität oder dem Alter benachteiligt. Einerseits betrifft dies die Pflichten des Arbeitgebers im bestehenden Arbeitsverhältnis aber auch bei Stellenausschreibungen sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Nun stellt sich die Frage, wer diese Benachteiligungen zu beweisen hat. Nach dem europäischen Recht müssen die Opfer einer Benachteiligung diese nur glaubhaft machen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt. Insgesamt birgt das Gesetz eine Vielzahl von Gefahren für Arbeitgeber und eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich bei Verstößen zur Wehr zu setzen.
Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Wettbewerbsrecht
von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger
Was tun gegen unerwünschte Telefonwerbung
Es kommt sehr häufig vor, dass man, egal ob privat oder geschäftlich, einen Anruf von einer freundlichen Stimme erhält. Sie fragt in der Regel: “Wollen Sie Ihre Telefongebühren senken? Möchten Sie Strom sparen?”.
Der Anrufer ist Ihnen nicht bekannt, hat aber ein klares Ziel, nämlich Ihnen ein Geschäft aufzureden. Das Geschäft ist angeblich besonders günstig und preiswert. Ob es für Sie wirklich günstig ist, stellt sich allerdings erst später heraus. Bei dieser Art von Werbung ist davon auszugehen, dass ein Drittel der Angerufenen nicht Nein sagen können.
Solche unerwünschten Anrufe sind, ob privat oder im Geschäft, verboten. Das Verbot schützt sowohl die Privatsphäre des Verbrauchers als auch die ungestörte Arbeit des Unternehmers, denn auch gegenüber diesem ist ein unerwünschter Werbeanruf untersagt.
Wie schützt man sich gegen unerwünschte Anrufer?
Zunächst ist man genauso freundlich und fragt den Anrufer nach Vor- und Nachnamen und nach der Firma, für die er tätig ist und notiert sich dies und die Anrufzeit. Schließlich erbittet man die Zusendung von Informationen. Wenn man diese hat, hat man die notwendigen Informationen, um die auftraggebende Firma des Anrufers abzumahnen. Sollte der Abmahnung nicht Folge geleistet werden, kann jeder Angerufene gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und ein einstweilige Verfügung gegen die werbende Firma beantragen. Angesichts der eindeutigen Rechtslage kann er nur gewinnen. Allerdings sollte die einstweilige Verfügung nicht ohne Rechtsanwalt beantragt wenden.
