Änderung der Verpackungsverordnung in Kraft
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Durch die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung gelten seit 1.1.2009 veränderte Regeln für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen. Eine Lesefassung ist auf der Homepage des Bundesumweltministeriums zu finden.
Mit der neuen VerpackV werden Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, verpflichtet, sich an einem “dualen Entsorgungssystem” zu beteiligen und gegenüber der örtlich zuständigen IHK eine verbindliche Erklärung über die Menge der in Verkehr gebrachten sowie der bei einem dualen System lizenzierten Verpackungen (“Vollständigkeitserklärung” – VE) abzugeben. Die testierte Vollständigkeitserklärung ist jährlich abzugeben ab folgenden Jahresmengen:
• Glas > 80.000 kg/Jahr oder
• PPK > 50.000 kg/Jahr oder
• Sonstige (Aluminium, Kunststoff, Verbunde, Weißblech) > 30.000 kg/Jahr
Sobald eine dieser Grenzen überschritten wird, ist eine VE für alle Verpackungsmaterialien abzugeben. Die gesetzliche Frist endet jeweils am 1. Mai. Liegen die Jahresmengen unterhalb dieser Mengen, so ist die Vollständigkeitserklärung lediglich auf Verlangen der Behörde abzugeben.
Ausgenommen von der Lizenzierungspflicht sind nur Verpackungen, die in Branchenentsorgungsmodellen gesammelt und verwertet werden. Ausgenommen sind auch bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Verkaufsverpackungen von Industrie und Großgewerbe sowie Transportverpackungen; diese müssen weiterhin durch die Hersteller und Vertreiber selbst zurückgenommen werden.
