Vergaberecht: Pflicht zur Nennung von Nachunternehmern im Angebot ist in der Regel unzumutbar
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Eine Forderung in Ausschreibungen, vorgesehene Nachunternehmer bereits im Angebot zu nennen und eine Verpflichtungserklärung von jenen vorzulegen, belastet die Bieter in der Regel unverhältnismäßig und ist deshalb unzumutbar. Angebote, die diese Vorgabe nicht einhalten, dürfen nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az. X ZR 78/07).
Der BGH erläutert, diese Belastung eines Bieters stehe in der Regel nicht in angemessenem Verhältnis zu den Vorteilen für die Vergabestellen. Jene ersparen sich lediglich den zusätzlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand, erst nach der Angebotseröffnung eventuelle Subunternehmer zu erfragen.
Der BGH korrigiert damit seine sonst strenge Rechtsprechung zum zwingenden Ausschluss von Angeboten, welche verlangte Nachweise nicht enthalten.
Unklar ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Rüge erst bei einem Ausschluß geboten ist. Deshalb ist zu empfehlen, daß ein Bieter unverzüglich rügt, wenn Ausschreibungen die Forderung enthalten, schon mit dem Angebot die Subunternehmer zu nennen.
