Vergaberecht: Auftragsvergabe mittels elektronischer Auktion ist unzulässig
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Die europäische Vergaberichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge elektronische Auktionen zuzulassen. In Deutschland ist diese Verfahrensweise bisher nicht geregelt. Dennoch werden – gerade in der Entsorgung – seit geraumer Zeit immer wieder derartige Internetauktionen eingeleitet. Die Vergabekammer Nordbayern hat jetzt eine Versteigerung der Altpapierabnahme untersagt (Beschluß vom 9.9.2008, Az. 21.VK-3194-42/08). Der Landkreis Miltenberg hatte einen Auftrag zur Altpapierentsorgung im Wege einer Internetauktion mit einem vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb europaweit ausgeschrieben. Die konkreten Regeln zum Ablauf der Auktion fanden sich in den Verdingungsunterlagen.
Die Vergabekammer begründet die Entscheidung u. a. damit, daß die Auktion der Angebotspreise dem Verbot der Nachverhandlung widerspreche und die Auftragsvergabe nach der Auktion ohne vorherige Information der anderen Bieter nach § 13 VgV erfolge. Insbesondere aber fehle eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht. Die interessierten Unternehmen hätten einen Anspruch darauf, dass öffentliche Stellen Leistungen nur im Wege eines geregelten zugelassenen Verfahrens beschaffen. Die EG-Vergaberichtlinie ermächtige lediglich, Internetauktionen zuzulassen, sei selbst dafür aber keine unmittelbare Rechtsgrundlage.
Demnach ist es also für Internetauktionen bei öffentlichen Aufträgen nach deutschem Vergaberecht zu früh. Erst nach dem derzeit diskutierten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts (Stand 13.8.2008) soll die elektronische Auktion als weitere Verfahrensart neu aufgenommen werden.
Dagegen hat der Bundesrat aber Bedenken geltend gemacht. Die Bundesregierung hat deshalb angekündigt, sie werde prüfen, ob die Aufnahme der elektronischen Auktion erforderlich ist.
