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Abfallrecht: Energetische Verwertung nach der Novelle zur EG-Abfallrahmenrichtlinie

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Mit der Änderung der EG-Abfallrahmenrichtlinie soll das Problem der Abgrenzung von Verwertung und der Beseitigung von Abfällen gelöst werden. Zukünftig gilt dafür eine Energieeffizienzformel.

Nach Anlage II der Richtlinie Ab¬fallrahmenrichtlinie 2006/12 EG vom 5.4.2006 ist die Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung schon heute als Verwertungsverfahren (R 1) anerkannt.
Jetzt soll bei der Auflistung der Verwertungsverfahren zu R 1 eine Fußnote hinzugefügt werden. Demnach sollen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, (nur) dann unter das Verfahren R 1 fallen, wenn deren Energieeffizienz mindestens 0,60 beträgt. Für Anlagen, die ab dem 1.1.2009 genehmigt werden, gilt eine Energieeffizienz von 0,65. Die Energieeffizienz bestimmt sich im Wesentlichen aus der Differenz der erzeugten Energie und der in Form von Abfällen oder Brennstoffen eingebrachten oder aufgewendeten Energie.

Über die Novelle hat das Europäische Parlament am 17.6.2008 in 2. Lesung Einigung erzielt. Der Beschluß muß noch von dem Europäischen Rat gebilligt werden. Dann müssen die Mitgliedstaaten die Änderungen binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen. Das bedeutet, daß das Kreislaufwirtschaftsgesetz novelliert und auch die Vorschriften der Länder angepasst werden müssen.
Schon vorher ist aber damit zu rechnen, daß, wenn eine Auslegung des deutschen Rechts erforderlich wird, die neuen europäischen Regeln beachtet werden.