Abfallrecht: Keine Scheu vor energetischer Verwertung von Klinikabfall
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Immer wieder behaupten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, daß Klinikabfälle (AVV-Nr. 180104) ihnen zur Beseitigung zu überlassen seien. Dem kann mit Erfolg entgegengetreten werden. Voraussetzung ist, daß eine energetische Verwertung nachgewiesen wird.
Auch aus der „Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der LAGA folgt keine Pflicht, Abfälle der AVV-Nr. 180104 dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Nach der Richtlinie ist lediglich die stoffliche Verwertung zu untersagen.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, daß ein Mannheimer Krankenhaus Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen muß (Urteil vom 27.03.2007, Az. 10 S 2221/05). Das Gericht stellt dabei fest, Müllverbrennungsanlagen seien von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen; es sei nicht ausgeschlossen, daß eine Maßnahme ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren sei.
Aber die gegen die behördliche Anordnung klagende Klinik ist nur deshalb vor Gericht unterlegen, weil sie die konkrete Entsorgungsanlage, in welche die Abfälle zukünftig verbracht werden sollten, nicht benannt hat. Deshalb konnte das Gericht überhaupt nicht feststellen, ob die in der Anlage beabsichtigte Verbrennung eine Abfallbeseitigung oder eine Verwertung darstellt.
