Abfälle aus Ferienhäusern sind Abfälle aus privaten Haushaltungen
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.8.2008 müssen Abfälle aus Ferienwohnungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden (Az. 7 C 51.07). Denn es handele sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW /AbfG. Zwar definiere das Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht den Begriff von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Die Gewerbeabfallverordnung aber nenne diese Abfälle als solche, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen.
Das sei in Ferienwohnungen der Fall. Der Umstand, daß die Nutzer der Ferienhäuser alle ein oder zwei Wochen wechseln, stelle eine Haushaltsführung nicht in Frage. Denn es sei nur an den vorhandenen Hausrat anzuknüpfen; dadurch sei eine private Haushaltung im Sinne einer selbstbestimmten Lebensgestaltung gegeben.
