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Vergaberecht: Bekanntgabe von Unterkriterien und ihrer Gewichtung

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Die Entscheidungen
Der öffentliche Auftraggeber muss alle Zuschlagskriterien einschließlich der Unterkriterien mitteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2008, Verg 31/07).
Der EuGH hat entschieden, daß Unterkriterien oder Gewichtungskoeffizienten nicht nachträglich eingefügt werden dürfen (Beschluß vom 24.01.2008, Rs. C-532/06).

Die Bedeutung für die Praxis
Die Vergabestelle muss dem Bieter nicht nur die Zuschlagskriterien benennen, sondern auch alle Unterkriterien sowie die nachträglich aufgestellten (Unter-)Unterkriterien mit deren Gewichtungen, welche die einmal bekanntgegebenen Unterkriterien ausfüllen.
Die Vergabestelle kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bekanntgabe nicht sinnvoll gewesen sei, weil die Bewertungsmatrix erst kurz vor der Abgabefrist fertig gestellt worden sei und die Bieter zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen wären, diese bei den Angeboten zu berücksichtigen. Die Vergabestelle muss den Bietern dann Gelegenheit zur Änderung der Angebote geben und notfalls die Frist verlängern.