Zugang eines Einwurfeinschreibens
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Die Entscheidung
Der Zugang eines Einwurfeinschreibens wird für den Folgetag des Einwurfs (widerleglich) vermutet, wenn das Zustellungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten ist. Dies folgt aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007, Az. 4 U 83/06). Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter des Zustelldienstes das Einwurfdatum im Auslieferungsbeleg erst einträgt, nachdem er das Schriftstück eingeworfen hat. Als Nachweis hierfür genügt es, wenn der Zusteller als Zeuge erklärt, dass er immer so verfahre.
Die Bedeutung für die Praxis
Seit der Einführung des Einwurfeinschreibens wird diskutiert, ob der Zugang vermutet werden darf, wenn das Zustellverfahren eingehalten und dokumentiert ist. Das OLG Saarbrücken bejaht diese Frage – in der obergerichtlichen Rechtsprechung erstmalig – und gleicht damit das Einwurfeinschreiben dem Einschreiben gegen Rückschein im Beweiswert an. Eine Entscheidung des BGH steht aber noch aus.
Zu beachten ist, daß nur der Zugangsnachweis erleichtert, aber nicht nachgewiesen wird, daß das Schriftstück den behaupteten Inhalt hat. Diesen Nachweis muss der Absender weiterhin führen, wenn der Empfänger bestreitet. Doch wird der Empfänger substantiiert darlegen müssen, daß der Umschlag des zugestellten Schreibens kein Schriftstück enthielt oder dieses einen anderen Inhalt hatte, als vom Absender behauptet wird.
