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Vergaberecht: Zur Bedeutung einer Rüge

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der Normen und einen Vergleich mit dem Bekanntmachungstext feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen. Ein solcher Verstoß muß bis zum Ende der Angebotsfrist gerügt werden (OLG Koblenz, Beschluß vom 07.11.2007, 1 Verg 6/07).

Der Sachverhalt
Ein kommunaler Eigenbetrieb schrieb die Sammlung und Verwertung von Altpapier euro-paweit aus. In der Bekanntmachung wurde zu den Eignungsnachweisen nur auf die (anzufordernden) Verdingungsunterlagen verwiesen. Diesen zufolge sollten die Bieter ihre Eignung durch eine Bescheinigung einer Kommune für solche Tätigkeiten nachweisen.
Ein Bieter reichte mit dem Angebot nur einen Nachweis der DSD GmbH über die Sammlung von Leichtverpackungen ein. Die Vergabestelle schloß das Angebot wegen des Fehlens von Referenzen aus. Die Vergabekammer sah den Ausschluß als rechtswidrig an wegen eines Fehlers in der Bekanntmachung.

Die Entscheidung
Das OLG Koblenz aber hält den Angebotsausschluss für gerechtfertigt. Zwar fehle in der Bekanntmachung die Mitteilung der Eignungskriterien. Doch hätte dieser Bieter den Fehler, der schon aus der Bekanntmachung erkennbar sei, bis zum Ende der Angebotsfrist rügen müssen. Dies habe er unterlassen, was zur Rügepräklusion und zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führe. Außerdem trete im Verhältnis zu dem Bieter die Fiktion ein, dass das Verhalten der Vergabestelle vergaberechtskonform sei.

Die Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht die Bedeutung solche Fehler zu rügen, die bereits aus der Bekanntmachung ersichtlich sind. Schon aus dieser heraus muß ein Unternehmen hinsichtlich der Eignungsnachweise entscheiden können, ob es die Verdingungsunterlagen anfordert.