Preisanpassung in Energieverträgen
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
17. Dezember 2008 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Gaskunden gegen Preiserhöhungen erneut gestärkt. Er schränkte die Möglichkeiten für Gasversorger ein, Preise einseitig anzuheben. In dem am Mittwoch verkündeten Urteil erklärten die Karlsruher Bundesrichter eine entsprechende Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen für unwirksam.
Die Klausel sei nicht hinreichend klar und verständlich, weil sie nicht deutlich mache, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Damit hatte die Klage eines Verbrauchers gegen Regionalgas Euskirchen Erfolg. Er hatte die dreimaligen Gaspreiserhöhungen innerhalb eines Jahres angegriffen.
Nach welchen Maßstäben sind Preiserhöhungen erfolgt?
Da der BGH die Preisklausel im Vertrag jetzt für unwirksam erklärte, kann der Energieversorger die erhöhten Tarife nicht verlangen. Der BGH stellte fest, dass die Vorschrift mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulasse. Der Kunde wisse folglich nicht, nach welchen Maßstäben Preiserhöhungen erfolgt sind.
Das benachteilige ihn unangemessen. Die fragliche Klausel hieß wörtlich:
„Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“ Diese Klausel sei unklar und nicht verständlich, urteilte der BGH. (AZ: Bundesgerichtshof VIII ZR 274/06)
