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Änderung des Vergaberechts und interkommunale Zusammenarbeit

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Mit einem Gesetzentwurf (Stand 13.8.2008) will die Bundesregierung das Vergaberecht mittelstandgerecht modernisieren und europäische Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Es soll transparenter, vereinfacht und von überflüssigen Vorschriften befreit werden.
Bedeutsam ist die Diskussion darüber, die sog. interkommunale Zusammenarbeit aus dem Vergaberecht auszunehmen. Nach dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/10117) soll § 99 Abs. 1 GWB geändert werden. Bisher werden öffentliche Aufträge als entgeltliche Verträge (positiv) definiert. Nun soll eine (negative) Abgrenzung ergänzt werden.

Demnach soll ein öffentlicher Auftrag nicht vorliegen, wenn Leistungen durch eine oder mehrere juristische Personen erbracht werden, die selbst öffentliche Auftraggeber sind und an denen kein privates Kapital beteiligt ist. Außerdem soll Voraussetzung für die Freiheit vom Vergaberecht sein, daß diese juristischen Per¬sonen die Leistung überhaupt nicht auf dem Markt anbieten oder im wesentlichen für öffentliche Auftraggeber tätig sind.

Diese Formulierung entspricht nicht den Wünschen der kommunalen Auftraggeber. Sie verlangen eine deutliche Aus¬weitung der Freistellung. Die Bundesregierung hat sich diesem Begehren bisher aber ebenso verweigert wie der Forderung des Bundesrates, auf europäischer Ebene auf eine entsprechende Änderung des Vergaberechts hinzuwirken.

Der Gesetzentwurf verschärft aber auch die Rügepflichten für Bieter. Zukünftig sollen die aus der Leistungsbeschreibung erkennbaren Verstöße nicht nur unverzüglich, sondern spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist beanstandet werden müssen. Nachprüfungsanträge sollen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, dass er der Rüge nicht abhelfen wolle, erhoben werden müssen; eine solche Frist gilt bisher nicht.

Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie befasst sich am Montag, dem 13. Oktober, in einer öffentlichen Anhörung mit der geplanten Modernisierung des Vergaberechts.