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Vergaberecht 2007: (4) Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Der Rechtsschutz im Vergabeverfahren ist in §§ 97 ff. GWB geregelt. Diese Vorschriften gelten aber nur für Aufträge, welche die Schwellenwerte übersteigen; bei Aufträgen mit geringeren Auftragswerten ist also eine Nachprüfung durch die Vergabekammer nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2006 festgestellt, daß der unterschiedliche Rechtsschutz im Vergabeverfahren verfassungsgemäß sei.

Einige Verwaltungsgerichte haben jedoch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte – mangels eines Nachprüfungsantrages – den Weg vor Verwaltungsgerichte zugelassen. Andere Gerichte wiederum haben das abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Zersplitterung der Rechtsprechung bereinigt und klargestellt, daß unterhalb der Schwellenwerte der Weg zu Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei (Beschl. v.02.05.2007).

Aber auch in diesem von dem BVerfG und dem BVerwG jetzt gesteckten Rahmen können sich Möglichkeiten für „atypischen“ Rechtsschutz im Vergabeverfahren ergeben. So soll dann, wenn der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren willkürlich handelt, darin in der Regel ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet sein. Gegen diesen sei dem Bieter vor dem Zivilgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Unterlassungs-) Verfügung eröffnet (LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 14.11.2007, LG Cottbus, Urteil v. 24.10.2007; anders aber LG Potsdam, Beschl. v. 14.11.2007).