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Vergaberecht 2007: (3) Die vergaberechtliche Rüge

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Die Nachprüfung einer beabsichtigten Vergabe ist nur zulässig, wenn ein Bieter, nachdem er einen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt hat, diesen unverzüglich gerügt hat. Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung nur erkennbar sind, müssen sogar spätestens bis zur Angebotsabgabe (bzw. zur Bewerbung) gerügt werden (§ 107 Abs. 3 GWB).

Das OLG Frankfurt hat klargestellt (Beschl. v. 02.03.2007): Eine Rüge muß keine genaue rechtliche Würdigung enthalten und nicht den Begriff Rüge verwenden. Der Charakter einer Beanstandung muß aber eindeutig sein. Eine bloße Frage zur Leistungsbeschreibung ist keine Rüge.