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Vergaberecht: Benennung von Nach-Nachunternehmern

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Sehen die Ausschreibungsunterlagen vor, daß die vorgesehenen Nachunternehmer sowie Art und Umfang ihrer Leistungen benannt werden müssen, dann müssen nach der Vergabekammer Sachsen auch die eigenständigen Sub-Subunternehmer in dem Verzeichnis aufgeführt werden.
Das soll auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in den Unterlagen gelten. Andernfalls könne ein Bieter durch die Einschaltung eines einzigen Nach-unternehmers, der selbst verschiedene Nachunternehmer einsetzt, verschleiern, wer tatsächlicher Leistungserbringer sein soll (Beschl. v. 15.03.2007).

Nach anderer Ansicht muß eine Benennung von Sub-Subunternehmern nur dann erfolgen, wenn die Eignung eines Bieters nur durch Sub-Subunternehmer fest-zustellen ist, oder wenn sie ausdrücklich verlangt ist. Denn der Hauptunternehmer habe keine eigene vertragliche Beziehung zu ihnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.2006).

Ein Auftraggeber sollte also in den Verdingungsunterlagen eindeutig bestimmen, ob und in welchem Umfang Nach-Nachunternehmer im Angebot genannt werden müssen. Sind die Vorgaben der Verdingungsunterlagen unklar, ist dem Bieter eine Nachfrage bei dem Auftraggeber zu empfehlen.
Im Falle solcher Vorgaben in den Verdingungsunterlagen sollte ein Bieter auch genau prüfen, ob und in welchem Umfang seine Nachunternehmer ihrerseits Nachunternehmer einzusetzen beabsichtigen.