Änderungen des Immissionsschutzrechts
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 30. Oktober 2007 ist das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Kraft getreten (Gesetz vom 23.10.2007, BGBl. vom 29.10.2007, S. 2470 ff). Durch dieses Gesetz erfolgen Änderungen in dem BImSchG, dem UVPG und der 4. und der 9. BImSchV.
Bedeutsam für die Entsorgungswirtschaft ist, daß eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen künftig keiner Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht bedarf, auch wenn die Aufnahmekapazität 10 to oder mehr pro Tag beträgt. Die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG besteht jedoch weiterhin, wenn die Gesamtlagerkapazität 100 to übersteigt.
Die Änderungen der 4. BImSchV betreffen den Anhang, in dem die Anlagen, die dem BImSchG unterliegen, im einzelnen aufgeführt sind. In Nr. 8.12. Spalte 2 lit. b) des Anhangs wurden die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag“ gestrichen. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die zwar diese Aufnahmekapazität überschreiten, aber eine Gesamtlagerkapazität von unter 100 to aufweisen, unterliegen damit nicht mehr der Genehmigungspflicht nach dem Immissionsschutzrecht, auf welche § 9 KrW-/AbfG verweist.
Die Änderungen im BImSchG und in der 9. BImSchV beziehen sich im wesentlichen auf den Erörterungstermin.
Die Änderung im UVPG bezieht sich auf die Anlage 1 UVPG. Dort werden für einige Vorhaben aus den Bereichen “Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen” die Schwellenwerte für die Durchführung von standort-bezogene und anlagenbezogene Vorprüfungen sowie für die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geändert.
