Das neue Umweltschadensgesetz
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 14.11.2007 ist das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) vom 10.05.2007 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 666).
Die Rechtslage
Das deutsche Umwelthaftungsrecht ist bisher zivilrechtlich geprägt; es betrifft individuelle Schadenersatzansprüche von Privatpersonen: Erforderlich ist eine Rechtsverletzung (Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) oder die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb und Einhaltung der Regeln nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ist die Durchsetzung von Ansprüchen schwierig.
Das Umweltschadensgesetz geht nun über diese bekannten Fälle hinaus. Es begründet eine neue Haftung nach öffentlichem Recht für Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und dem Boden.
Die Kernpunkte
- Das Gesetz definiert Schaden oder Schädigung als “eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung … oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource”.
- Zukünftig können Unternehmen als Verursacher von Schäden nicht nur am Boden, sondern auch an Flora und Fauna sowie Wasser herangezogen werden.
- Verantwortliche sind u. a. verpflichtet bei unmittelbarer Gefahr oder bei einem Umweltschaden die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Schadensbegrenzung bzw. Sanierung zu ergreifen.
- Umweltverbände können Behörden gerichtlich zwingen, wegen Umweltschäden oder Gefahren gegenüber Unternehmen tätig zu werden.
Die Bedeutung für die Praxis
Eine umweltrechtliche Genehmigung und ein rechtmäßiger Anlagenbetrieb schützen nicht davor, für (auch unvorhersehbare) Umweltfolgen einstehen zu müssen (z. B. durch legale Abwässer kippt nach mehreren Jahren ein Biotop).
Unklar ist zudem nicht nur, wie das Vorliegen eines Schadens festgestellt wird, sondern auch, in welchem Umfang ein Schaden reguliert werden muß.
Durch das Umweltschadensgesetz erhöht sich das Risiko für Unternehmen, wegen tatsächlicher, vermuteter oder drohender Umweltschäden in Anspruch genommen zu werden. Unternehmen mit einem Umweltmanagementsystem werden die neuen Anforderungen rasch umsetzen können. Anderen Unternehmen ist zu empfehlen, ihr Risikomanagement nach diesen Standards oder vergleichbar zu organisieren
