Abfallrecht: Aktuelles zur Abfallverbringung (10.07.2007)
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 12.7.2007 tritt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen vom 14.6.2006, VO 1013/2006 EWG) in Kraft.
Für Abfälle der sog. “Grünen Liste” trifft sie wesentliche neue Regelungen.
- Bei der Verbringung muss das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt werden. Es ist vor der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst, bei der Übergabe von dem Empfänger und von der Verwertungsanlage zu unterzeichnen.
- Vor der Verbringung muss ein schriftlicher wirksamer Vertrag mit bestimmten Verpflichtungen geschlossen sein.
- Dieser Vertrag muss für den Fall, dass die Verbringung oder die Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, die Verpflichtung der Person, die die Verbringung veranlasst, enthalten, die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.
- Ebenso muss der Empfänger verpflichtet werden für den Fall, dass die Person, die die Verbringung veranlasst, zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz),
Zahlreiche Fragen sind noch offen. So sieht das Dokument nach Anhang VII eine Eingangsbestätigung der Verwertungsanlage vor. Unklar ist, wer diese Erklärung abgibt, wenn der Empfänger nicht selbst Verwertungsanlage, sondern Händler ist.
In dem Dokument nach Anhang VII sind der Abfallerzeuger bzw. Einsammler und die Verwertungsanlage zu benennen. Die Bundesrepublik bemüht sich, diese Pflicht zur Offenlegung der Geschäftsbeziehungen aufzuweichen.
Nicht geregelt ist der Verbleib des Dokuments nach Anhang VII. Zu empfehlen ist, dass jeder Beteiligte eine Kopie behält.
