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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Am 18.08.2006 ist das AGG in Kraft getreten. Im Arbeitsrecht ist das neue Gesetz zwingend zu berücksichtigen. Es geht um die Schaffung benachteiligungsfreier Bewerbungs- und Einstellungsverfahren, so wie um Schaffung eines benachteiligungsfreien Arbeitsumfeldes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen. Tut er dies nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Zur Höhe des Anspruchs macht der Europäische Gerichtshof die Vorgabe, dass eine Entschädigung geeignet sein muss, eine “wirklich abschreckende Wirkung” gegenüber dem Arbeitgeber zu haben. Dies gilt zugunsten von Beschäftigten, aber auch für Bewerber auf eine freie Stelle. Die Ansprüche sind binnen 2 Monaten schriftlich geltend zumachen.

Wann liegt aber eine Benachteiligung vor? Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder Bewerber wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Identität oder dem Alter benachteiligt. Einerseits betrifft dies die Pflichten des Arbeitgebers im bestehenden Arbeitsverhältnis aber auch bei Stellenausschreibungen sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Nun stellt sich die Frage, wer diese Benachteiligungen zu beweisen hat. Nach dem europäischen Recht müssen die Opfer einer Benachteiligung diese nur glaubhaft machen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt. Insgesamt birgt das Gesetz eine Vielzahl von Gefahren für Arbeitgeber und eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich bei Verstößen zur Wehr zu setzen.
Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.