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Der Europäischer Gerichtshof kippt den Verfall von Urlaubsansprüchen

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Der klagende Arbeitnehmer war nach langjähriger Tätigkeit schwer erkrankt und daher von September 2004 bis September 2005 durchgehend arbeitsunfähig krank.

Er verlangte daraufhin Urlaubsabgeltung für 2004 und 2005 in Höhe von etwa 14.000 EUR für nicht genommenen Urlaub nach dem BurlG.

Das LAG Düsseldorf hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt und die Frage gestellt, ob der Verfall von Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers, der aufgrund von lang andauernder Krankheit seinen Jahresurlaub nicht nehmen konnte, als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung europarechtswidrig sei.

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet die EU-Staaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen erhält. Dieser Mindesturlaub ist jedoch nur „nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ sicherzustellen, „die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen“ sind. Damit bleibt den Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum.

Das deutsche Urlaubsrecht sieht vor, dass der Jahresurlaub spätestens zum 31. Dezember zu nehmen ist. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur vorgesehen, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen wurde (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). In diesem Fall tritt allerdings endgültig ein ersatzloser Verfall des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubs zum 31. März ein.

Dies führt dazu, dass der nicht genommene Urlaub länger erkrankter Arbeitnehmer zwar nicht schon zum Jahresende verfällt (da ja ein Übertragungsgrund in der Person des Arbeitnehmers bzw. in seiner Krankheit vorliegt), dann aber – bei weiterer Krankheit – am 31. März des Folgejahres. Dieser Verfall wirkt sich auch auf den aus § 7 Abs. 4 BUrlG folgenden Urlaubsabgeltungsanspruch aus: Auch dieser besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub in Natur noch bestanden hat.

Nach Ansicht des Gerichtshofs verstößt es gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach deutschem Recht verfällt, wenn er krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht antreten kann.

Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des gesamten vom Staat festgelegten Bezugszeitraums oder nur zum Teil krank gewesen sei. Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben, habe er zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

Das gleiche müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet habe, bevor er krankgeschrieben worden sei. Denn jeder Arbeitnehmer, der wegen einer langen Krankheit nicht in den Genuss einer Zeit bezahlten Jahresurlaubs gekommen sei, befinde sich unabhängig davon, ob er teilweise gearbeitet habe oder nicht, in der selben Situation, da für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er arbeitsunfähig werden würde.

Sollte der Arbeitnehmer den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, so steht ihm auch in diesen Fallen nach der Auffassung des EuGH ein Zahlungsanspruch zu.
§ 7 Abs. 3 BUrlG, jedenfalls aber seine Handhabung durch die Rechtsprechung verstößt damit teilweise gegen europäisches Recht.

Nicht zu beanstanden ist dabei allerdings § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, wonach bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub nur dann auf das nächste Jahr übertragen wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in seiner Person liegender Gründe (also vor allem Krankheit) nicht nehmen konnte. Hierbei handelt es sich um eine vom EuGH ausdrücklich für zulässig erklärte Modalität, weil es der Arbeitnehmer selber in der Hand hat, seinen Anspruch auf Urlaub in das nächste Jahr hinüber zu retten.

Europarechtswidrig ist jedoch die Bestimmung in § 7 Abs. 3 Satz. 3 BUrlG. Danach muss auch bei krankheitsbedingter Urlaubsübertragung der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. In diesem Fall nämlich verfällt der Resturlaub aus krankheitsbedingten Gründen, d.h. ohne dass der Arbeitnehmer hierauf Einfluss nehmen kann. Dem stehen die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG entgegen.

Aufgrund dessen kann ein länger erkrankter Arbeitnehmer die Abgeltung seines – möglicherweise aus mehreren Jahren stammenden bzw. jahrelang nicht genommenen – Resturlaubs verlangen.