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Durchführungsverordnung zum BattG

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Druckfrisch, vom 12.11.2009, ist die Durchführungsverordnung zu dem Batteriegesetz (BattGDV). Sie gilt wie das BattG ab 1.12.2009.
Die Durchführungsverordnung regelt im wesentlichen den Inhalt der Anzeige eines Herstellers an das UBA.
Außerdem werden Anforderungen an die Behandlung formuliert. So werden für die Behandlung und (auch vorübergehende) Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen undurchlässige Oberflächen und wetterbeständige Abdeckung oder Behälter verlangt.
Schließlich gibt die BattGDV Quoten für die stoffliche Verwertung vor. Bis zum 26.9.2011 müssen, bezogen auf die durchschnitttliche Masse, erreicht werden
65% von Blei-Säure-Altbatterien,
75% von Nickel-Cadmium- und
50% von sonstigen Altbatterien.