Neues Batteriegesetz
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
Am 1.12.2009 tritt das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“ vom 25.6.2009 in Kraft, und damit das neue Batteriegesetz. Letzteres löst die bisherige Batterieverordnung ab.
Eine wichtige Neuerung ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen (also auch Importeure). Diese Anzeige beim Umweltbundesamt muß für aktuell tätige Unternehmen bis zum 28.2.2010 erfolgen.
Nach dem Quecksilberverbot wird nun auch ein Cadmiumverbot eingeführt. Die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Tonne“ u.a. wird auf alle Batterien ausgedehnt.
Bei der Rücknahme- und Entsorgungspflichten der Hersteller wird die Kontinuität zur Batterieverordnung gewahrt. Aber es gelten neue verbindliche Rücknahmequoten: bis 2012 sind 35% und bis 2016 sind 45% zu erreichen.
Diese Rücknahmepflichten gelten jetzt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Elektroaltgeräten und von Altfahrzeugen anfallen.
Abweichend zur BattV sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nicht mehr zur Sammlung von Altbatterien verpflichtet.
