« Alle Einträge anzeigen

Informationsanspruch contra Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ?

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

Nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) hat jede Person freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle des Bundes verfügt – ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Ähnliches regeln die (Umwelt-) Informationsgesetze der Länder.
Begrenzt ist der Anspruch auf Umweltinformation, soweit Betriebs- oder Geschäfts-geheimnisse zugänglich gemacht würden.
Solche Geheimnisse liegen aber nur vor bei einem berechtigten Interesse des Betroffenen an der Nichtverbreitung. Das schutzwürdige Interesse fehlt nach dem Bundes-verwaltungsgericht aber schon dann, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Urteil vom 28.5.2009, 7 C 18.08).