Kündigung. Mutterschutz und Kündigungsschutzklage – Klagefrist
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
Kündigung. Mutterschutz und Kündigungsschutzklage
– Klagefrist
Eine schwangere Arbeitnehmerin muss die Unwirksamkeit
einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend
machen.
Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG läuft auch an, wenn
die den Sonderkündigungsschutz auslösenden Voraussetzungen
(Schwangerschaft) erst nach Zugang der Kündigung
der Arbeitnehmerin bekannt werden. Sie wird durch
die Mitteilung der Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber nach
Kündigungsausspruch, sie sei schwanger, nicht gehemmt
oder unterbrochen.
Erhebt die schwangere Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage,
obwohl sie den Arbeitgeber nach Ausspruch
der Kündigung und noch innerhalb der Zweiwochenfrist
des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG von ihrer Schwangerschaft
in Kenntnis gesetzt hat, wird die Kündigung nach Ablauf
der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als von
Anfang an rechtswirksam fingiert (§ 7 KSchG).
Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung
des § 4 Satz 4 KSchG ist die Kenntnis des Arbeitgebers
von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung. Erlangt er erst nach
Zugang der Kündigung diese Kenntnis, findet § 4 Satz 4
KSchG keine Anwendung.
BAG 19.02.2009 – 2 AZR 286/07
