Streitwert bei Klage gegen Abberuifung als GmbH-Geschäftsführer
von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger
Streitwert bei Rechtsmittel nur gegen Beschluss über Abberufung und nicht auch gegen Beendigung des Dienstverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers
BGH, Beschl. v. 2.3.2009 — II ZR 59/08
1. Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten.
2. Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.
