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OLG Düsseldorf konkretisiert Abgrenzung Grundversorgung und Sonderversorgung bei Energieverträgen

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Stadtwerke Erkrath verklagt Verbraucher auf Zahlung von Rechnungsbeträgen.

Das OLG Düsseldorf hat als für NRW zuständiges Kartellgericht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass jeder Verbraucher, der nicht zu dem Grundpreistarif Stufe 1 oder dem Kleinverbrauchertarif versorgt wird, Sondervertragskunde ist. Hierbei käme es nicht darauf an, ob ein schriftlicher Vertrag existiert. Entscheidend sei auch nicht die Bezeichnung eines Tarifes des Vertrages, sondern die Tatsache, wie das Versorgungsverhältnis gelebt wurde.

Im vorliegenden Verfahren hatte die SWE den Verbraucher verklagt, diejenigen Zahlungen zu leisten, die dieser wegen seines Einwandes der Unbilligkeit einbehalten hatte. Der Verbraucher, vertreten durch die VHM-Anwälte aus Koblenz, erhob im Verfahren eine eigene Widerklage, womit er die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit der Forderungen aus den Abrechnungen der Gegenseite der letzten Jahre festgestellt wissen wollte. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Versorger recht und verurteilte den Verbraucher zur Zahlung. Hiergegen wandte sich der Kunde mit seiner Berufung. Das OLG Düsseldorf ließ heute in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass dem Versorger kein Preisanpassungsrecht zustehe und die Preisänderungen aus der Vergangenheit nicht wirksam seien.

Eine abschließende Entscheidung wird das OLG Düsseldorf am 24.06.2009 verkünden.