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Änderung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts

von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08 – seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten „gegenläufigen betrieblichen Übung“ aufgegeben.

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine betriebliche Übung (z.B. dreimalige Zahlung von Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt) durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden. So hat das BAG bei Gratifikationszahlungen angenommen, dass der Arbeitgeber durch eine geänderte Handhabung (Zahlung mit Vorbehaltserklärung) den Rechtsanspruch auf die Zahlung der Gratifikation beenden könne, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprochen haben.

Nach der aktuellen Entscheidung hält das BAG an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Hiernach kann eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs (entstanden durch betriebliche Übung wegen vorbehaltloser Zahlung) bewirken.