Preisverfall auf Rohstoffmärkten - Störung der Geschäftsgrundlage ?
von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg
7.4.2009 – Der Preisverfall auf den (Sekundär-) Rohstoffmärkten, v. a. bei Papier und Metallen, gibt der Frage neue Aktualität, wann eine Lösung von festen Verträgen möglich ist. Die Frage zielt auf den § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage.
Angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) zukommt, ist eine Kündigung oder Anpassung eines Vertrages unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nur zulässig, wenn dieses überhaupt „zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit für den einen Vertragspartner unzumutbaren Ergebnis unabweislich“ wäre.
Wenn eine solche Störung vorliegt, so ist weitere Voraussetzung für die Berufung auf § 313 BGB, daß sich nicht etwa ein Risiko verwirklicht hat, das nach der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung eine Partei zu tragen hat. Hat sich z. B. ein Vertragspartner auf einen Festpreis eingelassen, so trägt er typischerweise das Risiko von Preisschwankungen während der Vertragslaufzeit.
Außerdem müsste es sich um aktuelle Änderungen von Preisen oder verfügbaren Mengen handeln, nicht um Änderungen, die bereits vor länger zurückliegender Zeit eingetreten sind.
Wenn nach alledem eine Störung der Geschäftsgrundlage tatsächlich vorliegt, so kommt vorrangig eine Anpassung des Vertrages in Betracht. Nur dann, wenn eine solche Anpassung nicht möglich oder dem einen Partner (wiederum) nicht zuzumuten ist, kann der benachteiligte Partner von dem Vertrag zurücktreten.
