« Alle Einträge anzeigen

Luftreinhaltung am Beispiel Koblenz

von Rechtsanwalt Rudolf Kalenberg

In der Zeit vom 3. bis 28. November 2008 lag bei der Stadtverwaltung Koblenz der Entwurf eines „Luftqualitätsplans Koblenz 2008–2015“ für jedermann zur Einsicht aus (http://www.koblenz.de/gesundheit_umwelt/luftqualitaetsplan.html).
Einzelheiten haben wir in dem beigefügten VHM-NEWS 2/2009 dargestellt.

Rechtlicher Hintergrund

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt traten seit 1980 zahlreiche EG-Richtlinien in Kraft. Im Mittelpunkt steht die Rahmenrichtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.9.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Die Richtlinien werden insbesondere durch die §§ 44 ff. BImSchG in deutsches Recht umgesetzt. Die Durchführungsverordnung für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) setzt die in den EG-Richtlinien festgelegten Grenzwerte, Zielwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen in nationales Recht um. Sie regelt Einzelheiten zur Beurteilung der Luftqualität, zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen, zur Unterrichtung der Bevölkerung und zur Berichtspflicht der Behörden.

Die Bürger werden durch die 22. BImSchV nur mittelbar betroffen; Adressaten der Pflichten sind die zuständigen Behörden der Länder, in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG). Werden Immissionsgrenzwerte überschritten, hat diese Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, der die Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Besteht die Gefahr, daß Grenzwerte überschritten werden, so hat die Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, der kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen festlegt.
Für Stickstoffdioxid sinkt der zulässige Jahresmittelwert von Jahr zu Jahr, bis ab 2010 ein Wert von 40 µg/m³ verbindlich ist. Für Feinstaub endete eine Übergangsfrist bereits 2005, seitdem gilt ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³, der an maximal 35 Tagen pro Jahr über-schritten werden darf (§ 4 der 22. BImSchV).

Umweltzonen in Deutschland

Die ersten Umweltzonen starteten Anfang 2008 in Köln, Hannover und Berlin. Bis Ende 2009 werden in Deutschland etwa 40 Umweltzonen eingerichtet sein. Obwohl die Einrichtung einer Umweltzone nur eine von mehreren Maßnahmen für ein bestimmtes Gebiet sein kann, sind nach ersten Einschätzungen die Schadstoffbelastungen bisher nicht wie erhofft reduziert worden. Teilweise wird dieses auf die große Zahl von Ausnahmegenehmigungen zurückgeführt. Dennoch sind Umweltzonen nach Verkehrsfachleuten sinnvolle Elemente, weil andere Ansatzpunkte zur Umweltentlastung ungenutzt blieben oder politisch nicht umsetzbar seien. Umweltzonen müßten aber in ein integriertes und langfristig angelegtes Gesamtkonzept eingefügt werden.

Rechtsschutz für Bürger und Wirtschaft

Aufsehen erregten in den Jahren 2005 bis 2007 Klagen vor Verwaltungsgerichten, mit denen Bürger für München die Aufstellung eines Aktionsplans (ohne Erfolg) bzw. Einzelmaßnahmen zur Luftreinhaltung (mit Teilerfolg) begehrten. Ob umgekehrt ein Bürger die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes gerichtlich verhindern kann, kann nicht allgemein beantwortet werden. Rechtsschutz gegen einzelne belastende Maßnahmen ist betroffenen Bürgern und Gewerbetreibenden hingegen in der Regel möglich. Im Rahmen solcher Klageverfahren kann auch überprüft werden, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Messungen fehlerhaft durchgeführt worden sind.