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Keine Insolvenzverschleppungshaftung von Vereinsvorständen

von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Vorstände eines eingetragenen Vereins nicht analog § 64 GmbHG dafür haften, dass eine Insolvenz eines Vereins zu spät angemeldet wird. Nach § 64 GmbHG sind Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Eine Haftung der Vorstandsmitglieder eines Vereins für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung kommt daher weiterhin nur gem. § 42 Abs. 2 BGB bei verschuldeter Verzögerung des Insolvenzantrags in Betracht.Für die Kausalität eines nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB geltend gemachten Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.
OLG Hamburg, Urteil vom 5.2.2009 – 6 U 216/07