Abberufung eines Geschäftsführers bei einer 2-Personen-GmbH
von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger
In einer sehr interessanten Entscheidung des BGH vom 12.1.2009, II ZR 27/08 nimmt der BGH zur Frage der Abberufung von Geschäftsführern in einer 2-Personen-GmbH Stellung.
Danach reicht es für eine Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 – II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit Gerichte die MEinung vertreten haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis “entscheidend” oder “maßgeblich” beigetragen haben müsse, so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die “Wesentlichkeit” dieses wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. Denn – anders als dies teilweise vertreten wird (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 13 m.Nachw.) – hat das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden muss, während der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz der ständigen Senatsrechtsprechung, dass – je nach Beschlusslage – jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abberuft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt worden sind.
