InsO: Freigabe einer Sicherheit für eigenkapitalersetzendes Darlehen
von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger
Der BGH hat in einem Urteil vom 26.01.2009, Az.: II ZR 213/07
entschieden, dass ein Gesellschafter zur Freigabe der Sicherheit gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gesellschafterdarlehen durch “Stehenlassen” in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird und feststeht, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann.
