Enteignung oder freihändiger Verkauf
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
Das Enteignungsrecht ist eines der stärksten staatlichen Beeinträchtigungen, die der Bürger hinzunehmen hat, sofern die Maßnahme berechtigt ist. Bei der rechtmäßigen Enteignung stellt sich stets die Frage, wie sich der Betroffene zu verhalten hat. Voraussetzung der Enteignung ist grundsätzlich die Verpflichtung der Enteignungsbehörde, die betroffenen Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Erst wenn dies scheitert, ist die Enteignung zulässig. Fraglich ist aber, wie der betroffene Bürger auf derartige “Vertragsverhandlungen” reagieren sollte.
Verkauft er zu angemessenen Bedingungen – oftmals wird von der Enteignungsbehörde bei einem Gutachterausschuss ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben – so stellt sich die Frage, welche Rechte der Verkäufer hat, sollte sich später herausstellen, dass die Bemessung des Verkehrswertes fehlerhaft ist.
Im Rahmen der Enteignung hat der Eigentümer den Anspruch, hierüber eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Sollte das Gericht hierbei feststellen, dass die Entschädigung zu gering ausgefallen ist, so steht dem Betroffenen eine Nachzahlung zu. Im Rahmen des freihändigen Verkaufes stellt sich dann oftmals die Frage, ob den Grundstücksverkäufern ebenfalls diese Nachforderungsberechtigung zuerkannt werden kann.
Die Enteignungsbehörden argumentieren regelmäßig damit, dass der Kaufpreis bei den Fällen des freihändigen Verkaufes ausgehandelt sei, so dass eine Nachzahlungsverpflichtung ausscheidet.
Aus diesem Grund ist nicht immer gleich die Enteignung der “schlechtere” Weg, da die Überprüfbarkeit der Entschädigungszahlung durch die Gerichte vorgeschrieben ist. Vergleichbare Regelungen fehlen bei dem freihändigen Verkauf.
Es ist daher für den betroffenen Bürger unumgänglich, bereits im Enteignungsverfahren juristische Hilfe hinzuzuziehen, da in einem frühen Stadium der Enteignungsmaßnahme die richtigen Schritte eingeleitet werden können.
Auswirkungen des Fehlens einer Preisänderungsbefugnis in Energieverträgen
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
Das Energierecht kennt 3 Arten der Belieferung von Energiekunden.
Neben der Allgemeinen Versorgung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 EnWG gibt es noch die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG und die Sonderversorgung nach § 41 EnWG.
Nach welcher Norm der jeweilige Kunde beliefert wird, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wir vernachlässigen in unserer Darstellung die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, da diese nur in wenigen Ausnahmen im vertragslosen Zustand einschlägig ist.
Haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen, so spricht viel dafür, dass es sich um einen Sondervertrag im Sinne des § 41 EnWG handelt – zumal die Versorgerseite in den Jahren vor 2008 recht häufig die Bezeichnung Sondervertrag verwendet hat.
Selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann es sich um einen Sondervertrag handeln, wenn die Tarifbezeichnung auf eine Sonderleistung schließen lässt. Wird der Kunde nach einem Sonderpreis-, Komfort-, oder Vollversorgungstarif beliefert, spricht viel für eine Sondervertragsbelieferung (BGH 14.07.2010, VIII 246/09).
Nur derjenige Kunde, der nach dem teuersten Tarif beliefert wird, der in der Regel als Basis-, Grundpreis-, oder Kleinverbrauchstarif bezeichnet ist, fällt in die Grundversorgung nach § 36 EnWG.
Die Differenzierung der Vertragsverhältnisse nach Grund- und Sonderversorgung ist für die rechtliche Beratung wesentlich.
1.
Handelt es sich nämlich um eine Sonderversorgung, so ist der Versorger gehalten, mit dem Kunden ein wirksames Preisänderungsrecht zu vereinbaren. Erfolgt dies nicht, so sind sämtliche Preisänderungen des Versorgers unwirksam, da bereits die Rechtsgrundlage hierfür fehlt (BGH 09.02.2011, VIII ZR 295/09; OLG Koblenz 02.09.2010, U 1200/09.Kart; OLG Frankfurt 07.12.2010, 11 U 27/10).
Folgende Preisänderungsklauseln hat der BGH bereits kassiert:
Leitsätze
• “Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt.”
(BGH, Urteil vom 29.04.2008, AZ: KZR 2/07)
• “Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.”
(BGH, Urteil vom 17.12.2008, AZ: VIII ZR 274/06)
• “K. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.”
(BGH, Urteil vom 15.7.2009, AZ: VIII ZR 56/08)
• “Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.”
(BGH, Urteil vom 15.07.2009, AZ: VIII ZR 225/07)
• “Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor” oder “Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.”
(BGH, Urteil vom 28.10.2009, AZ: VIII ZR 320/07)
• “Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde … verlangen. …”
(BGH, Urteil vom 13.01.2010, AZ: VIII ZR 81/08)
• “Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.”
(BGH, Urteil vom 27.01.2010, AZ: VIII ZR 326/08)
• “Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Durchschnitt des veröffentlichten Heizölpreises zugrunde gelegt, und zwar am 1. April die Durchschnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres, am 1. Oktober die Durchschnittspreise der Monate Januar bis August des laufenden Jahres.”
(BGH, Urteil vom 24.03.2010, AZ: VIII ZR 304/08)
• “Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL – 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L – 11,61)) in €/Monat.”
(BGH, Urteil vom 24.03.2010, AZ: VIII ZR 178/08)
• “Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam. …
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.”
(BGH, Urteil vom 14.07.2010, AZ: VIII ZR 246/08)
Dies führt dazu, dass sämtliche Preisänderungen unwirksam sind und der Kunde zu demjenigen Preis versorgt wird, der ihm zum Zeitpunkt der Erstbelieferung durch den Versorger gewährt wurde. Wird der Kunde bereits seit mehreren Jahrzenten versorgt, so wäre dieser Preis eingefroren – ohne das dem Versorger im ungekündigten Vertragsverhältnis die Möglichkeit gegeben würde, eine Anpassung durchzusetzen. Eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgt nicht (BGH 14.07.2010, VIII ZR 246/09 und 09.02.2011, VIII ZR 295/09).
Der Verbraucher kann daher Rückforderungen an den Versorger richten. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt und Koblenz kann dies aber nur im Rahmen der Regelverjährung durchgesetzt werden.
Das OLG Koblenz hat diese Frage nun in einer Entscheidung vom 07.04.2011 der revisionsrechtlichen Klärung durch den BGH anheimgestellt, da wir in diesen Verfahren vorgetragen haben, dass die kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren maßgeblich sei.
Die Konsequenz dieser Entscheidung führt zu Rückforderungsansprüchen der Kunden unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit den sog. “Unbilligkeitseinwand” nach § 315 BGB erhoben haben.
2.
Derzeit ungeklärt ist die Frage, ob der Grundversorgungskunde ebenfalls in den Schutzbereich der verbrauchergünstigen Rechtsprechung des BGH vom 14.07.2010 und 09.02.2011 fällt.
Bislang hat der 8. Senat des BGH den Verweis auf die § 5 GasGVV und StromGVV (vormals § 4 AVBGAsV und AVBEltV) für ausreichend gelassen, da diesen Verordnungen ein Preisanpassungsrecht zu entnehmen sei.
Dies führt dazu, dass der Kunde an den Preis des Versorgers gebunden ist, solange er die Einrede des § 315 BGB führt. Erst hiernach muss der Versorger seinerseits nachweisen, dass er den angemessenen Preis berechtigt und sämtliche Einsparpotentiale im Unternehmen ausschöpft.
Auf eine Vorlage des OLG Oldenburg an den EuGH scheint sich der BGH nicht mehr sicher zu sein, ob aus den jeweiligen Grundversorgungsverordnungen ein wirksames Preisanpassungsrecht abzuleiten ist.
Hier verweisen wir auf den Vorlagenbeschluss des BGH vom 09. Februar 2011 – Az: VIII ZR 162/09. Hier hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung hinterfragt und die Frage nach der Wirksamkeit der Einbeziehung der GasGVV/ AVBGasV dem EuGH vorgelegt.
Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH stützen wird.
Dies wäre auch sachgerecht, da das Klarheitsgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen durch den Verweis auf eine völlig unklare Klausel, sicherlich nicht gewährleistet ist.
Sollte sich dies bestätigen, so käme es im Ergebnis nicht mehr auf die Differenzierung zwischen Sonderkunden und Grundversorgungskunden an, da der Versorger in beiden Vertragsarten nicht zur Preisänderung berechtigt wäre.
Hierzu wird sich der BGH am 18.05.2011 äußern (VIII ZR 71/10 – Vorinstanz LG Ravensburg Az. 1 S 124/09 vom 25.02.2010).
OLG Koblenz kippt Gaspreisanpassungen der Gasversorgung Westerwald
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
02.09.2010
Das OLG Koblenz hat heute sämtliche Gaspreisänderungen der Gasversorgung Westerwald seit 1996 kassiert.
Wir haben einen Kunden der GVW vertreten, der im Jahr 1996 einen Sondervertrag über die Belieferung mit Erdgas mit der GVW geschlossen hat. Aufgrund einer – nach dem OLG Koblenz – unwirksamen Preisänderungsklausel passte die Gegenseite mehrfach den Arbeitspreis an. Die Preisgleitklausel, die eine Berechtigung zur einseitigen Preisänderung beinhalten soll, muss für den Kunden transparent sein. Entspricht sie nicht den Anforderungen, so sind alle Preisänderungen unwirksam. Beinhaltet die Klausel das Recht, die Preise zu ändern, wenn sich die Preise des Vorlieferanten ändern, so fehlt der Klausel die Eindeutigkeit. In diesem Fall kann der Versorger die Preise nicht ändern. Das OLG Koblenz entschied nun, dass der vertraglich vereinbarte Preis aus dem Sondervertrag des Jahres 1996 bis heute fortgelte und keine Preisänderung wirksam sei.
Die Konsequenz dieser Entscheidung führt zu Rückforderungsansprüchen der Kunden unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit den sog. “Unbilligkeitseinwand” nach § 315 BGB erhoben haben.
Vereinbarung einer geringeren Abfindungshöhe bei Ausscheiden eines Gesellschafters -Mitarbeiterbeteiligungsmodell
von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger
Einen sehr beachtliche Entscheidung hat der BGH am 15.3.2010 getroffen.
(BGH, Beschl. v. 15.3.2010 – II ZR 4/09)
Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.
In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.
Im Einzelnen:
Die beklagte Gesellschaft hatte unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 der Satzung und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Gesellschafterstellung mit dem Status als leitender Mitarbeiter (Geschäftsführer und Prokuristen) verknüpft, die Beklagte mithin als “Mitarbeiterbeteiligungsmodell” organisiert war. Dabei sei die Abfindungshöhe für den als Gesellschafter ausscheidenden Mitarbeiter maßgeblich für den Preis gewesen, den der zukünftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu zahlen habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 habe deshalb bezweckt, dass der Geschäftsanteil für neu eintretende Mitarbeitergesellschafter erschwinglich bleibe. Dies habe nur durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe erreicht werden können, eine am Verkehrswert orientierte Abfindung hätte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks geführt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es sei der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorge-schlagen, zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter her-beigeführt habe. Der Kläger habe weiter in der Folgezeit gegenüber ausscheidenden und nachrückenden Gesellschaftern vertreten, die Ausscheidenden hätten ihre Anteile an die Nachrücker entsprechend dem Beschluss vom 11. Sep-tember 2002 zum Faktor von 1,0 zu veräußern. Ferner sei die notarielle Beur-kundung des Beschlusses im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens des Klä-gers unterblieben, der erklärt habe, da sich alle Gesellschafter einig seien, kön-ne davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur die betroffenen Gesell-schafter, sondern auch die Erben der verstorbenen Gesellschafter an einen einstimmig gefassten und schriftlich fixierten Beschluss halten würden. Die Gesellschafter hätten sodann im Vertrauen auf diese Aussage des Klägers den Be-schluss einstimmig gefasst. Die Gesellschafter seien dabei davon überzeugt gewesen, dass der Beschluss auch ohne die “Förmelei” einer Beurkundung bzw. Handelsregistereintragung bindend sein würde. In diesem Glauben seien sie vom Kläger ausdrücklich bestärkt worden.
Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht. Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang .
Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien, hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern.
Markenverletzung durch Angaben auf der Homepage
von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass eine Angabe einer markenverletzenden Bezeichnung in einer bestimmten Zeile auf der Homepage eine Markenverletzung sein kann.
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) ver-wechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 51/08 – OLG München
LG München I
BGH_Urteil_Markenverletzung_durch_Angabe_auf_Homepage.pdf
Der Europäischer Gerichtshof kippt den Verfall von Urlaubsansprüchen
von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz
Der klagende Arbeitnehmer war nach langjähriger Tätigkeit schwer erkrankt und daher von September 2004 bis September 2005 durchgehend arbeitsunfähig krank.
Er verlangte daraufhin Urlaubsabgeltung für 2004 und 2005 in Höhe von etwa 14.000 EUR für nicht genommenen Urlaub nach dem BurlG.
Das LAG Düsseldorf hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt und die Frage gestellt, ob der Verfall von Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers, der aufgrund von lang andauernder Krankheit seinen Jahresurlaub nicht nehmen konnte, als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung europarechtswidrig sei.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet die EU-Staaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen erhält. Dieser Mindesturlaub ist jedoch nur „nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ sicherzustellen, „die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen“ sind. Damit bleibt den Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum.
Das deutsche Urlaubsrecht sieht vor, dass der Jahresurlaub spätestens zum 31. Dezember zu nehmen ist. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur vorgesehen, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen wurde (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). In diesem Fall tritt allerdings endgültig ein ersatzloser Verfall des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubs zum 31. März ein.
Dies führt dazu, dass der nicht genommene Urlaub länger erkrankter Arbeitnehmer zwar nicht schon zum Jahresende verfällt (da ja ein Übertragungsgrund in der Person des Arbeitnehmers bzw. in seiner Krankheit vorliegt), dann aber – bei weiterer Krankheit – am 31. März des Folgejahres. Dieser Verfall wirkt sich auch auf den aus § 7 Abs. 4 BUrlG folgenden Urlaubsabgeltungsanspruch aus: Auch dieser besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub in Natur noch bestanden hat.
Nach Ansicht des Gerichtshofs verstößt es gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach deutschem Recht verfällt, wenn er krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht antreten kann.
Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des gesamten vom Staat festgelegten Bezugszeitraums oder nur zum Teil krank gewesen sei. Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben, habe er zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
Das gleiche müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet habe, bevor er krankgeschrieben worden sei. Denn jeder Arbeitnehmer, der wegen einer langen Krankheit nicht in den Genuss einer Zeit bezahlten Jahresurlaubs gekommen sei, befinde sich unabhängig davon, ob er teilweise gearbeitet habe oder nicht, in der selben Situation, da für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er arbeitsunfähig werden würde.
Sollte der Arbeitnehmer den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, so steht ihm auch in diesen Fallen nach der Auffassung des EuGH ein Zahlungsanspruch zu.
§ 7 Abs. 3 BUrlG, jedenfalls aber seine Handhabung durch die Rechtsprechung verstößt damit teilweise gegen europäisches Recht.
Nicht zu beanstanden ist dabei allerdings § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, wonach bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub nur dann auf das nächste Jahr übertragen wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in seiner Person liegender Gründe (also vor allem Krankheit) nicht nehmen konnte. Hierbei handelt es sich um eine vom EuGH ausdrücklich für zulässig erklärte Modalität, weil es der Arbeitnehmer selber in der Hand hat, seinen Anspruch auf Urlaub in das nächste Jahr hinüber zu retten.
Europarechtswidrig ist jedoch die Bestimmung in § 7 Abs. 3 Satz. 3 BUrlG. Danach muss auch bei krankheitsbedingter Urlaubsübertragung der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. In diesem Fall nämlich verfällt der Resturlaub aus krankheitsbedingten Gründen, d.h. ohne dass der Arbeitnehmer hierauf Einfluss nehmen kann. Dem stehen die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG entgegen.
Aufgrund dessen kann ein länger erkrankter Arbeitnehmer die Abgeltung seines – möglicherweise aus mehreren Jahren stammenden bzw. jahrelang nicht genommenen – Resturlaubs verlangen.
